Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ökonom

Ökonom

, m.

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auch lat. oeconomus, pl. auch oeconomien 

I (Vermögens-)Verwalter einer Institution, Wirtschafter
  • das der eltist magister und oeconomus dises hauses allwegen ein betagte, gestandene persohn seie ... [ihm] soll auch nit allein das hauß, sonder die gantze provision, verwaltung und verrechnung aller gefell sampt derselben anhengigen nutzbarkeit befohlen werden
    1558 HeidelbUnivStat. 149
  • einsetzung neuer pfleger, schaffner, keller, oeconomien oder anderer diener
    1576 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 499
  • soll der oeconomus den gedachten vier deputirten ... in beisein der lehenpatronen alle einnahmen und ausgaben jährlich berechnen
    1584 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 296
  • soll der ... confirmirte oeconomus, ehe dann er sich der oeconomeiverwaltung unterfänget, vor den ... deputirten in der stadt R. nachfolgenden eid schweren
    1584 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 296
  • wann aber der jetzige oeconomus verstirbet oder von der verwaltung der oeconomei abstehet, so soll der rath zu Rostock innerhalb vier wochen hernacher drei erbgesessene ... bürger den regierenden landesfürsten vorschlagen
    1584 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 296
  • bey den armenhaͤusern sind anzustellen ... ein oeconom, der die zurichtung der speisen versteht
    1796 AltenburgSamml. III 282
II Landwirt
  • in engerer bedeutung ist der ökonom derjenige, welcher sich mit der feld- und landwirthschaft beschäftiget
    1777 Adelung III 911
  • allen forstwirthen, gutsbesitzern und ökonomen 
    1789 Schulz,FremdWB. II 241
  • der auf seine landwirtschaft eingeschränkte oekonom 
    1818 Landsberg,Gutachten 318
unter Ausschluss der Schreibform(en):