Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Örter

Örter

, m.

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I wie Örtermeister 
  • was [beim Gericht des Münzmeisters] also verbrochen würdt, da sol das halbe werden dem münszmeister und das ander den örter 
    1317/19 StraßbUB. IV 2 S. 243
II
Person, die Grenzmarkierungen anbringt
  • dieweil es der örther in steine und bäume wohl verlochtert
    17. Jh. Schlesinger,Weist. II 312
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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