Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ofenloch
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Ofenbrotlohn
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Ofengeschauer
Ofenhaus
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, n.
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Befeuerungsöffnung am Ofen als Gegenstand bau- und polizeirechtlicher Vorschriften
- ouch sal nimant holz derren in stoben noch assen dorinne habin ader uswendig obir dem offenloche bie v sollid1455 KahlaUB. 90
- wie ... ein jeder ... die offenloͤcher mit noͤthigen thuͤrlein verwahren sol1659 HessSamml. II 567Faksimile (ca. 304 KB)
- ein jeder haus-vater solle ... die zuverlaͤßige bestellung machen, daß sie [Gesinde] die ofenloͤcher und schornsteine ... wenigst alle wochen fleißig abkehren1715 SammlBadDurlach II 378Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das ofenloch [der Backöfen] soll eine elle breit, und 1 1/2 viertel hoch gemacht, auch mit einer eisernen thuͤr verwahret werden1785 BrschwWolfenbPromt. III 95
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