Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ofensehen

Ofensehen

, n.

wie Ofenschau 
  • zum zehenden, soll man das offen sehen auff A. Seuerin, drey oder vierbe tage vor oder nach, haben, vnd sollen die richtleutte sampt zweyen alten bei ein kommen ... vnd ein alt vnd new nebens einen schenken zwey hoven vmbgehen
    1647 Hamm/ZDKulturg. 2 (1857) 809