Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ofenzins

Ofenzins

, m.

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für das Betreiben eines Ofens zu leistende Geldabgabe
  • [die Stadt erhält] ihre 3 mess ofenzins und 2 schilling von jedem brand
    1595 SchwäbWB. VI Nachtr. 2720
  • die huͤtten- und ofen-zinsen, so viel als nur moͤglich ... gemildert ... werden sollen
    1624 Span,Bergsp. 169