Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): offen
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Ofenzins
oferstǣlan
offen
, adj., adv.I von einer Tür, einem Grab: offenstehend; von Räumlichkeiten und Veranstaltungen: für jeden (Berechtigten) zugänglich (bei Bez. für Gerichtsverhandlungen damit auch: der Rechtsordnung entsprechend, ordentlich); frei zugängliche Örtlichkeiten stehen idR. unter einem besonderen Frieden (vgl. His,MA. I 222); offene Tage: für Gerichtsverhandlungen verfügbar (Ggs. gebundene Tage); offen haben feilhalten; getreue Hand soll offen sein das Treuhandgut muß auf Verlangen zurückgegeben werden
II offenbar, offensichtlich, unverborgen, häufig im Unterschied zu heimlich
III allgemein bekannt, öffentlich verkündet, mit öffentlichem Glauben versehen, beweiskräftig, formell, den Formvorschriften gemäß; insb. mit Bez. für Rechtsakte (1Acht II, Anleit, 1Bann V) und Schriftstücke, die auf öffentliche Kenntnisnahme angewiesen sind
V nicht endgültig festgelegt oder festlegend, widerruflich, vorläufig, unverbindlich, unentschieden