Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): offillan

offillan

, v.

erschlagen
  • gif mon oðerne æt gemænan weorce óffelle ungewealdes, agife mon þam mægum þæt treow [wenn einer den andern unabsichtlich bei gemeinsamer Arbeit (des Holzschlags durch den fallenden Baum) erschlägt, liefere man (der Eigenthümer) den Baum den Verwandten (des Verunglückten) aus] 
    892/93? Liebermann,AgsG. 56
unter Ausschluss der Schreibform(en):