Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): offillan
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offillan
, v.
erschlagen
- gif mon oðerne æt gemænan weorce óffelle ungewealdes, agife mon þam mægum þæt treow [wenn einer den andern unabsichtlich bei gemeinsamer Arbeit (des Holzschlags durch den fallenden Baum) erschlägt, liefere man (der Eigenthümer) den Baum den Verwandten (des Verunglückten) aus]892/93? Liebermann,AgsG. 56