Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Offizialatsgericht

Offizialatsgericht

, n.

geistliches Gericht unter Vorsitz des Offizials, bischöfliches Offizialat
  • von undenklichen jahren bey diesem stift ein geistlich bischöffliches officialat-gericht gewesen, so deshalben fundatam jurisdictionem ordinariam tam in ecclesiasticis quam temporalibus nicht alleine über die geistliche und clöster, sondern auch die weltliche ohne unterscheidt der religion hergebracht
    1650 SammlVerordnHannov. II 609
  • ist in obgemeldter interims-verordnung ... versehen, daß, wan in dergleichen sachen ... etwas bey einem andern gericht eingefuͤhret wuͤrde, sollen die cantzley rhaͤte, auf erhaltene nachricht, solche von denenselben zu avociren, vollenkommentlich berechtiget seyn. man will nun nichts anders vermuhten, als daß dieses von andern weltlichen landtgerichtern, welche der cantzley-jurisdiction unterworffen vnd respectu cancellariae judicia inferiora seyn, alleinig, nicht aber von dem officialat-gericht zu verstehen sey
    1714 CCOsnabr. I 1 S. 489 Anm.
  • wie nun der hoch-ehrwuͤrdige ... herr ... wey-bischoff und fuͤrstl. bischoͤfflicher alter officialis, nebst seinen gerichts-bedienten ... im officialat-gerichte gegenwaͤrtig waren
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 846
  • [es ist] gegen die angemaßte jurisdirektion des churtrierschen officialatgerichts aufs genaueste zu vigiliren
    1743 AnnNassau 46 (1920/25) 101
  • worinnen noch bey denen coͤllnischen muͤnsterischen und dergleichen officialat gerichten processus civiles in lateinischer sprache verhandlet, dergleichen aber nach der hand abgestellt worden
    1760 Cramer,Neb. XV 90
  • die rechtssachen der roͤmisch-katholischen, in so fern solche nicht den officialat-gerichten durch die zu publicirende constitutionen besonders werden beygelegt werden
    1803 NCCPruss. XI 1575
unter Ausschluss der Schreibform(en):