Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Offiziant
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, m.
Amtsträger niederen Ranges
- allen vnde den gemenen vicarien vnde offycyanten vnde presteren dersuluen karken1445 LübUB. VIII 362Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ihr sollet schwören einen ... eyd ... daß ihr ... denen gesezten pflegeren des hospitals, auch ihren nachgesezten officianten in allen befehlen ... folge leisten [wollt]1554 WürtLändlRQ. III 125
- es soll auch der officiant oder kellner ... selbst erscheinen, umb seine pfachten und restanten einzuforderen1577 RhW. II 2 S. 177Faksimile (ca. 173 KB)
- wann nun zwarn auch das haus B. wegen einigs brenholz seine gerechtigkait hat, dasselbe aber mit iren officianten eine ubermessige beeindragt thut ... so solle dennen allen mit recht begegnet werden ... die ubertretter aber ... bestraft werden1624 SPantaleonUrb. 511Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- denen rahthäußlichen officianten und dienern1724 MittKönigsberg 2 (1910) 202
- wo ... nach guet befinden der wahl und tauglichkeit der vorgeschlagenen und erwöhlten die ersez- und bestättigung aineß marktsrichters, rathsfreund oder anderen officianten beschehen würd1733 OÖsterr./ÖW. XII 341
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