Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Offiziantengeld
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(Offerstüber)
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(Offizialität)
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(Offizialschaft)
Offiziant
Offiziantengeld
, n.
Abgabe, die (geistliche) Amtsträger aus ihren Bezügen an ihre vorgeordnete Behörde leisten müssen
- ock alle memorien, consolatien, statien ... absentien edder offitianten gelt und allerlei, wat in den kerken vordelet plach to werdende1531 Lübeck/Sehling,EvKO. V 362Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- in de schatkaste schall de schat der kercken kamen, nömlick de offerpennig ... item alle kercken güdere ... absentien eder offitiatengelt [sic!] ... unde ock aller anderen beneficia, elemosine unde andere gelt1535 Pommern/Sehling,EvKO. IV 338Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- es sein der alten pfaffen viele, die benefitia haben und nichts davon tun, vorhin mosten sie je offitiantengelt davon geben1539 PommVis. I 288
- N.s lehen soll er ... auff sein leben behalten vnd ... alsobalde 7 fl. vnd nachmals alle jar auff martini auch soviel officiantengeldt den vorstehern des gemeinen kastens geben1542 PrignitzVis. 247
- von einem geistlichen lehen ... fodert der pfarrer ... das es zur kirchen alda, und ihm insonderheit davon jährlich 4 f. dem küster aber 5 ß. officiantengeld gehören1612 CöllnKons. 421
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