Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oheimschaft
Artikel davor:
Ofsedel
Ofspring
Ofstīgenne
ofstingan
Oftalu
Oftet
Oftyge
oftyrfan
Oheim
(Oheimskind)
Oheimschaft
, f.
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I
die Gesamtheit der Personen, die zu einer anderen Person im Verwandtschaftsverhältnis eines Oheims (I) stehen
vgl.
Oheimstom
- hat sich der gestrenge H.v.S. ... derhalben, das er Casparn R. ohmschafft vorwant, dieselbigen [Streitpunkte zweier verfeindeter Parteien] in sunlicher handelung beytzulegen vndirstanden1509/16 GörlitzRatsAnn. I/II 146Faksimile - in Google Books
- alle schwerdt vnd spilmagen, all sipschafften, verwandtschafften, vetterschafften, basschafften, oehemschafften, mumschafften ... müsten wie die glieder des leibs, da sie dem bauch nicht dienen wollten, abgehn vnd fallen1582 Fischart,GeschKl.(Sch.) 108