Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oheimschaft

Oheimschaft

, f.

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I die Gesamtheit der Personen, die zu einer anderen Person im Verwandtschaftsverhältnis eines Oheims (I) stehen
vgl. Oheimstom
  • hat sich der gestrenge H.v.S. ... derhalben, das er Casparn R. ohmschafft vorwant, dieselbigen [Streitpunkte zweier verfeindeter Parteien] in sunlicher handelung beytzulegen vndirstanden
    1509/16 GörlitzRatsAnn. I/II 146
  • alle schwerdt vnd spilmagen, all sipschafften, verwandtschafften, vetterschafften, basschafften, oehemschafften, mumschafften ... müsten wie die glieder des leibs, da sie dem bauch nicht dienen wollten, abgehn vnd fallen
    1582 Fischart,GeschKl.(Sch.) 108
II Gesamtheit der Oheime (VI)