Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Ohmherr)
(Ohmherr)
, m.
wie Ohmer
- aydt derer ahme- und muͤhlenherrn. ihr sollet geloben ... daß ihr der ahmung der maltz- und kornsaͤcke ... beywohnen und ... sehen wollet, damit in solcher ahmung der ... ordnung nach richtig verfahren [wird]1668 BrschwUB. I 653Faksimile - digitalisiert im Rahmen der Digitalen Bibliothek der TU Braunschweig