Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ohren

ohren

, v.

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etwas zur Kennzeichnung knicken, mit einem Ohr (II) versehen
  • [Prüfen von Leinwand:] was aber die rechten schow nit behebt und mit dem gilgen bezaichnet wirt, das sol man oren 
    1438/51 IsnyStR. 229
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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