Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ohrenabschneiden
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, n.
eine Leibesstrafe
Sachhinweis: HRG.1 III 1227
- die merklich scheden mit stocken, blochen, orenabschneiden und dergleichen uncristlich auflaug zugewendt1525 Fries,OstfrkBauernkr. II 133
- daß man zu abstöllung solhs unkeischen lebens schörfere ... straffen ... mit inen fürnehmen ... soll, da jenige persohnen, welhe in iren heüsern mit wissen solhes gestatten, mit außhauung der rueten und ohrenabschneiden verfahren werden solle1641 OÖsterr./ÖW. XIII 243
- der commandirende general des corps ... [soll] authorisiret seyn ... die strafe des stranges, als auch des nasen- und ohren-abschneidens, ohne einholung weiterer confirmation zur execution zu veranlassen1711 CCMarch. III 1 Sp. 282Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
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