Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Opfer

Opfer

, Offer, n., vereinzelt m.,
I die während einer Messe oder für eine Kasualhandlung des Geistlichen erbrachte Geld- oder sonstige Leistung von Gemeindemitgliedern; zu Opfer gehen in der Opferprozession die Gaben an den dafür bestimmten Ort (meist den Altar) bringen
  • 1 ohne nähere kirchenrechtliche Spezifikation; insb. in gewöhnlichen Messen (offertoria quotidiana), deren Besuch (und damit auch das dort erbrachte Opfer) kirchenrechtlich freiwillig ist; häufig verwendet für den Unterhalt des Pfarrers und die Unterstützung der Armen
  • 2 als kirchenrechtlich verpflichtende Leistung an bestimmten hohen Feiertagen, deren Zahl zwischen drei und fünf schwankt (insb. Weihnachten, Ostern, Pfingsten I und Allerheiligen); auch an den Festtagen einer Bruderschaft; im Protestantismus auch als jährliche Gabe
  • 3 anläßlich von Privatmessen, insb. bei der Totenmesse und zu den Gedächtnistagen des Verstorbenen
  • 4 aus Anlaß der Ablegung eines Ordensgelübdes
II wie Opfermesse 
III übertragen auf Leistungen an weltliche Personen