Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Opfergefälle
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(Opferei)
Opferfest
Opfergefälle
, n.
Einnahmen aus dem Opfer (I 2)
- daß opfergelt [am besonderen festag unserer patronin] aber wie zuegleich andere opfergefall godtshauß gehörig sein solle1606 Freiburg/Schanz,Gesellenverb. 285Faksimile - in Google Books