Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Opfergefälle

Opfergefälle

, n.

Einnahmen aus dem Opfer (I 2) 
  • daß opfergelt [am besonderen festag unserer patronin] aber wie zuegleich andere opfergefall godtshauß gehörig sein solle
    1606 Freiburg/Schanz,Gesellenverb. 285