Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ordensgeistliche
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, m.
männliches Mitglied eines geistlichen Ordens (V)
- da man allen ordensgeistlichen suchet den paß zu versperren1694 ArchMrhKG. 11 (1959) 166
- denen ... so nicht ordensgeistliche seynd würdet um so mehrers obligen, denen weltlichen gesäzen nachzuleben1731 Hüttner,TacHyp. II 404
- am schaͤdlichsten ... ist es vor den staat, wenn sich das vermoͤgen des landes groͤßtentheils in den haͤnden der geistlichkeit, besonders der ordensgeistlichen, befindet, als welche weder durch aufwand noch durch gewerbe zu der circulation des geldes etwas beytragen1758 v.Justi,Staatsw. I 119Faksimile (ca. 84 KB)
- bloß allein die ordens-geistliche, nicht aber die weltlichen standes geistliche1770 Cramer,Neb. 104 S. 578Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- von ausstellung guͤltiger wechselbriefe werden folgende personen, naͤmlich ... sowohl ordens- als weltgeistliche ... ausgenommen1785 KurpfSamml. III 60Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- gehöret ... zu der gewalt eines jeden bischofs, ... die ordensgeistlichen von ihren feierlichen gelübden ... loszusprechen1786 ArchKathKR. 83 (1903) 649
- bey ordensgeistlichen gehet die citation nicht an die geistliche selbst, sondern nur an ihren oberen, daß er ihnen die persoͤnliche erscheinung auftrage1788 KurpfSamml. IV Reg. s. v. citatio
- ordensgeistliche der bestehenden stifter und kloͤster, die in die neuen pfarren ... ausgesetzt werden, haben von ihren praͤlaten dasjenige quantum zur unterhaltung zu empfangen, welches das stift als jaͤhrlichen bekoͤstigungsbetrag fuͤr einen geistlichen in seiner faßion selbst angesetzet hat1790 LexÖstVerordn. 227Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- dispensazion, von ordensgeluͤbden ist von den ordinariaten zu ertheilen, und hat sich an dieselbe jeder ordensgeistliche zu verwenden, der von seinem orden losgesprochen zu werden wuͤnschet1790 LexÖstVerordn. 62Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- die pfarrer in den städten und auf dem lande müssen dafür sorgen, daß sich kein französischer welt- oder ordensgeistlicher in einem privathaus ihres pfarrbezirkes aufhalte, der nicht die ordinariatserlaubnis dazu empfangen hat1791 AschaffenburgJb. 2 (1955) 96
- wuͤrde es fuͤr die protestanten von großer bedenklichkeit gewesen seyn, wenn ein ordensgeistlicher reichshofrathspraͤsident geworden waͤre1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 17Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- daß einige jener ordensgeistlichen ... bey einigen unerfahrnen leuten mit geldausborgen von darum credit finden, weil diese in dem irrwahn stehen, daß die von den ersten gemachten schulden ihre vorgesetzten zu bezahlen schuldig ... seyen1792 KurpfSamml. V 472Faksimile - in Google Books
- hoͤchster orten gedenket man ... weder in N. noch einem anderen aͤhnlichen fall, mitzuwirken, daß pfarreyen, oder andere beneficia ecclesiastica mit ordensgeistlichen besetzt werden1792 KurpfSamml. V 474Faksimile - in Google Books
- endlich gibt es noch eine dritte gattung von ordensgeistlichen, die außer ihren klöstern sich aufhalten und weder in der seelsorge angestellt noch jetzt eine andere standesmässige beschäftigung mehr haben, und diese sind ohne weiteren dahin zurückzuweisen, wo sie wieder ihr ordenskleid anziehen ... sollen1802 Josephinismus IV 306
- personen weiblichen geschlechtes, ordensgeistlichen und einwohnern fremder staaten soll ... keine vormundschaft aufgetragen werden1811 ÖstABGB. § 192Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte