Ordensgelübde, n.
Ordensgelübde, n.
wie Ordeneid
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anzeygung des waren spanischen vrsprungs der jesuwider, vnd jrer vierhornigen pflicht, geheymer ordensgelübd, regel1580 Fischart(H.) I 229
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dass ... keiner von unseren unterthanen ... vor erreichung des vollen 24. jahres ... die ordensprofession oder die unwiderruflichen feierlichen ordensgelübde ablegen solle1770 ArchKathKR. 17 (1867) 57
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in ansehen der in der katholischen kirche mit dem stande der geistlichkeit und mit den abgelegten ordensgelübden verbundenen unfähigkeit zur ehe wird das bisher bestehende unabgeändert belassen1783 Österreich/QNPrivatR. II 2 S. 390
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die lateinische kirche ... hat ... zugelassen, daß die mit kontrakt und sakrament eingegangene ehe durch ordensgelübde trennbar seye1789 Josephinismus III 446
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dispensazion, von ordensgeluͤbden ist von den ordinariaten zu ertheilen, und hat sich an dieselbe jeder ordensgeistliche zu verwenden, der von seinem orden losgesprochen zu werden wuͤnschet1790 LexÖstVerordn. 62 Faksimile
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profession oder ablegung der feierlichen ordensgeluͤbde ist den in generalseminarien befindlichen religioͤsen zoͤglingen nicht zu gestatten, so lange sie aus dem generalseminarium nicht austreten1790 LexÖstVerordn. 259 Faksimile
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die in einem kloster ein wirkliches ordensgelübde abgelegt haben, können nicht vormünder oder curatores seyn1794 PreußALR. II 18 § 134
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habe er ... die strengen ordensgeluͤbte abgelegt, und somit allen erfordernissen genuͤgt, welche die ordensstatuten erheischen1820 ProtBundesversamml. X 233
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zeigte der provinzial an, daß die ablegung der feyerlichen ordensgelübde nach den statuten der gesellschaft Jesu vor dem 30.ten, meistens vor dem 33.ten jahre nicht erlaubt sey1823 Josephinismus V 206