Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ordensgelübde

Ordensgelübde

, n.

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wie Ordeneid 
  • anzeygung des waren spanischen vrsprungs der jesuwider, vnd jrer vierhornigen pflicht, geheymer ordensgelübd, regel
    1580 Fischart(H.) I 229
  • dass ... keiner von unseren unterthanen ... vor erreichung des vollen 24. jahres ... die ordensprofession oder die unwiderruflichen feierlichen ordensgelübde ablegen solle
    1770 ArchKathKR. 17 (1867) 57
  • in ansehen der in der katholischen kirche mit dem stande der geistlichkeit und mit den abgelegten ordensgelübden verbundenen unfähigkeit zur ehe wird das bisher bestehende unabgeändert belassen
    1783 Österreich/QNPrivatR. II 2 S. 390
  • die lateinische kirche ... hat ... zugelassen, daß die mit kontrakt und sakrament eingegangene ehe durch ordensgelübde trennbar seye
    1789 Josephinismus III 446
  • dispensazion, von ordensgeluͤbden ist von den ordinariaten zu ertheilen, und hat sich an dieselbe jeder ordensgeistliche zu verwenden, der von seinem orden losgesprochen zu werden wuͤnschet
    1790 LexÖstVerordn. 62
  • profession oder ablegung der feierlichen ordensgeluͤbde ist den in generalseminarien befindlichen religioͤsen zoͤglingen nicht zu gestatten, so lange sie aus dem generalseminarium nicht austreten
    1790 LexÖstVerordn. 259
  • die in einem kloster ein wirkliches ordensgelübde abgelegt haben, können nicht vormünder oder curatores seyn
    1794 PreußALR. II 18 § 134
  • habe er ... die strengen ordensgeluͤbte abgelegt, und somit allen erfordernissen genuͤgt, welche die ordensstatuten erheischen
    1820 ProtBundesversamml. X 233
  • zeigte der provinzial an, daß die ablegung der feyerlichen ordensgelübde nach den statuten der gesellschaft Jesu vor dem 30.ten, meistens vor dem 33.ten jahre nicht erlaubt sey
    1823 Josephinismus V 206
unter Ausschluss der Schreibform(en):