Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ordensgesellschaft
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, f.
I
Gemeinschaft der Ordensmitglieder
- im fall ihm ... gefaͤllig waͤre, in der ordens-gesellschafft zu seyn, so solte er an dem ihm bestimmten tage vor dem ordens-herrn erscheinen, den eyd abzulegen1720 Lünig,TheatrCerem. II 1122Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wann einen ... in der fremde einige considerable veraͤnderung in seinem stand und wesen zustosset, hat er ... es gleich zu berichten, damit die gesamte edle ordens-gesellschaft ... wie ihme etwa zu helffen, bedacht seyn koͤnne1734 Moser,Hofr. II Beil. 87Faksimile - in Google Books
- verordnen wir, daß denen ... ordensgesellschaften und darin sich findenden studenten ... eine ... frist ... bestimmet werden solle, innerhalb welcher sie ... ihre ordenszeichen, statuta, und was sonsten zum orden gehoͤrig ist, abgeben1789 JournDeutschl. 6, 1 (1789) 204Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
- exemptionen von der gerichtsbarkeit der bischoͤfe und ordinarien, und alle diesfalls vom paͤbstlichen stuhle an einzelne personen oder ganze ordensgesellschaften ertheilte privilegien sind ... fuͤr unguͤltig erklaͤret worden1790 LexÖstVerordn. 88Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- ordensgesellschaften und verbindungen, welche unter den studierenden errichtet sind ... sollen wegen der schaͤdlichen ... folgen ... untersagt seyn1790 v.Berg,PolR. VI 2 S. 534Faksimile - in Google Books
- daß die hoͤchste gewalt im staate nicht verbunden sey, geheime ordensgesellschaften zu dulden, ist gewiß, wenn naͤmlich diese sich weigern, den regenten mit ihren plaͤnen und zwecken bekannt zu machen1803 RepRecht XI 167
- das vermoͤgen der ordensgesellschaften gehoͤrt nicht zu dem gesellschaftlichen kirchen-, sondern zu dem gemeinen staatsvermoͤgen1807 SammlBadStBl. I 348
- die akademischen strafbehoͤrden ... haben ... diejenigen vergehen von studirenden zu bestrafen, welche ... mit den eigenthuͤmlichen verhaͤltnissen derselben in verbindung stehen, z.b. also ordensgesellschaften1831 Mohl,WürtStR. II 324Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)