Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ordensglied
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, n.
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Mitglied eines Ordens (V)
vgl.
Ordensperson
- daß ... unsere im orden vorfahrern undt getrewe ordensglieder von solchen landen nit ausgesezet [werden] sondern in continua civili possessione wie noch zur zeith verbleibenDOrdStat. (1606/1740) 133Faksimile - in Google Books
- soll mit dem großmeister eben als wie mit andern ordens-gliedern verfahren werden1667 HistBeitrPreuß. I 354Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die mehreste haͤupter und stiffter ihres ordens haben sich und ihren nachkommen die gewalt, die ordens-glieder allein zu ernennen, selbst ausdruͤcklich vorbehalten1761 Moser,Hofr. II 708Faksimile - in Google Books
- wobey ... sr. churfuͤrstl. durchleucht ... vorbehalten bleibt, weme von den adelichen geistlichen ordensgliedern, und auf welche ordens-probstey versetzen zu lassen, ... hoͤchstgefaͤllig seyn wolle1793 KurpfSamml. V 482Faksimile - in Google Books
- die berechtigungen der ordensglieder aus der deutschen bundesacte1819 ProtBundesversamml. VII 239
- verletzung des gelübdes der armuth, welche verletzung am häufigsten vorkomme ... indem die meisten ordensglieder ein abgesöndertes eigenthum ... besitzen1825 Josephinismus V 217