Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ordensglied

Ordensglied

, n.

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Mitglied eines Ordens (V) 
  • daß ... unsere im orden vorfahrern undt getrewe ordensglieder von solchen landen nit ausgesezet [werden] sondern in continua civili possessione wie noch zur zeith verbleiben
    DOrdStat. (1606/1740) 133
  • soll mit dem großmeister eben als wie mit andern ordens-gliedern verfahren werden
    1667 HistBeitrPreuß. I 354
  • die mehreste haͤupter und stiffter ihres ordens haben sich und ihren nachkommen die gewalt, die ordens-glieder allein zu ernennen, selbst ausdruͤcklich vorbehalten
    1761 Moser,Hofr. II 708
  • wobey ... sr. churfuͤrstl. durchleucht ... vorbehalten bleibt, weme von den adelichen geistlichen ordensgliedern, und auf welche ordens-probstey versetzen zu lassen, ... hoͤchstgefaͤllig seyn wolle
    1793 KurpfSamml. V 482
  • die berechtigungen der ordensglieder aus der deutschen bundesacte
    1819 ProtBundesversamml. VII 239
  • verletzung des gelübdes der armuth, welche verletzung am häufigsten vorkomme ... indem die meisten ordensglieder ein abgesöndertes eigenthum ... besitzen
    1825 Josephinismus V 217
unter Ausschluss der Schreibform(en):