Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ordenshaus
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Ordensgroschen
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, n.
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Sitz, Verwaltungseinheit eines Ordens (V)
- von sins [Landkomtur des Deutschen Ordens im Elsaß] ordens hüser und der lütten wägen zu denen gehörende, so denn in unseren herschaften ligent ... ein früntlich hilf und stür zetunde1454 BernStR. VI 1 S. 77Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wir Maximilian ... erzherzog zu Oesterreich ... haben ... ein groß capitel auff unserem ordenshaus zu Mergentheim ... ausgeschribenDOrdStat. (1606/1740) 94Faksimile - in Google Books
- soll er [ritter] ... seinem anvertrauten ordens-hauß an seinem habenden recht- und gerechtigkeiten das wenigst nit entziehen laßenDOrdStat. (1606/1740) 118Faksimile - in Google Books
- wann ein commenthur zu seinem anvertrauten ordenshauß landgüter undt underthanen haben würdtDOrdStat. (1606/1740) 119Faksimile - in Google Books
- die zweyte straff soll seyn, daß ein landt-commenthur macht hab, ... einen ritter, so sich der gebühr nach nit verhielt, in ein ordenshauß, wohin es ihm beliebt, ... dahin zu verarrestirenDOrdStat. (1606/1740) 129Faksimile - in Google Books
- das zu ... Heilbrunn befindliche teutsche ordens-hauß1720 Lünig,TheatrCerem. II 1270Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- daß keiner ... denen compthureyen und geistlichen ordens-haͤußern einiges liegendes guth ... zuzuwenden sich unterstehe1769 Lennep,LandsiedelR. 754Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- solle für jeden in dem uebertretungsfalle enthaltenen candidaten die provinz überhaupt oder das ordenshaus insbesondere ... in eine geldstrafe ... verfallen sein1770 ArchKathKR. 17 (1867) 58
- Chur-Pfalz hatte streit mit dem johanniter-orden wegen der landeshoheit uͤber Haimbach und andere ordens-haͤuser in der Pfalz1773 Moser,NStaatsR. XIV 155
- seine koͤnigliche majestaͤt haben ... die in dieser provinz noch befindliche exjesuiten ... dero ferneren hoͤchsten schutzes gewuͤrdiget, ihre bisherige ordens-haͤuser ihnen als gymnasien beizubehalten erlaubt1781 WestpreußPR. II 206Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- kloͤster, (inlaͤndische) duͤrfen mit den in fremden staaten gelegenen ordenshaͤusern keine verbindung haben, so bald diese auf guͤter und andere weltliche gegenstaͤnde einen bezug hat1790 LexÖstVerordn. 176Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)