Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ordenshaus

Ordenshaus

, n.

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Sitz, Verwaltungseinheit eines Ordens (V) 
  • von sins [Landkomtur des Deutschen Ordens im Elsaß] ordens hüser und der lütten wägen zu denen gehörende, so denn in unseren herschaften ligent ... ein früntlich hilf und stür zetunde
    1454 BernStR. VI 1 S. 77
  • wir Maximilian ... erzherzog zu Oesterreich ... haben ... ein groß capitel auff unserem ordenshaus zu Mergentheim ... ausgeschriben
    DOrdStat. (1606/1740) 94
  • soll er [ritter] ... seinem anvertrauten ordens-hauß an seinem habenden recht- und gerechtigkeiten das wenigst nit entziehen laßen
    DOrdStat. (1606/1740) 118
  • wann ein commenthur zu seinem anvertrauten ordenshauß landgüter undt underthanen haben würdt
    DOrdStat. (1606/1740) 119
  • die zweyte straff soll seyn, daß ein landt-commenthur macht hab, ... einen ritter, so sich der gebühr nach nit verhielt, in ein ordenshauß, wohin es ihm beliebt, ... dahin zu verarrestiren
    DOrdStat. (1606/1740) 129
  • das zu ... Heilbrunn befindliche teutsche ordens-hauß 
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1270
  • daß keiner ... denen compthureyen und geistlichen ordens-haͤußern einiges liegendes guth ... zuzuwenden sich unterstehe
    1769 Lennep,LandsiedelR. 754
  • solle für jeden in dem uebertretungsfalle enthaltenen candidaten die provinz überhaupt oder das ordenshaus insbesondere ... in eine geldstrafe ... verfallen sein
    1770 ArchKathKR. 17 (1867) 58
  • Chur-Pfalz hatte streit mit dem johanniter-orden wegen der landeshoheit uͤber Haimbach und andere ordens-haͤuser in der Pfalz
    1773 Moser,NStaatsR. XIV 155
  • seine koͤnigliche majestaͤt haben ... die in dieser provinz noch befindliche exjesuiten ... dero ferneren hoͤchsten schutzes gewuͤrdiget, ihre bisherige ordens-haͤuser ihnen als gymnasien beizubehalten erlaubt
    1781 WestpreußPR. II 206
  • kloͤster, (inlaͤndische) duͤrfen mit den in fremden staaten gelegenen ordenshaͤusern keine verbindung haben, so bald diese auf guͤter und andere weltliche gegenstaͤnde einen bezug hat
    1790 LexÖstVerordn. 176
unter Ausschluss der Schreibform(en):