Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ordenskloster
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, n.
Kloster (I u. II) eines geistlichen Ordens (V)
- der bischof hat dem provintial sein ganzes lant verboten, ohn alle recht und billichkeit, keiner andern ursachen, als das er des fürsten unbilliches begehren nit hat wollen zulassen, sonder für unsere bede ordensklöster gestritten1613 BambBer. 60, 2 (1899) 22
- denen ordens-generalen wird vom kayser nicht gestattet, daß sie sich in die weltlichkeit ihrer ordenscloͤster mengen1774 Moser,ReligVerf. 788
- ob nicht solche ordensvisitatoren eingeführt werden sollen, die unter der authorität der diözesanbischöfe alle ordensklöster ... zu visitiren hätten1827 Josephinismus V 263