Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ordensregierung

Ordensregierung

, f.

Leitung(sgremium) eines Ritterordens, beim Johanniterorden in Sonnenburg in der Neumark auch als Gerichtsinstanz für Johannitergüter (Gericht erster Instanz für Adel und exemte Personen, zugleich zweite Instanz für die übrigen Eingesessenen)
  • wäre an die ordensregierung zu remittiren; sollen künftig wieder anhalten
    1643 ProtBrandenbGehR. II 276
  • wann jemand von derer von adel, oder beampten, oder der magistraten in staͤdten sententiis an unsere neumaͤrckische regierung, oder an das verwehser ambt zu Crossen, an den hauptmann zu Cottbuß, das burggericht zu Schievelbein, ordens-regierung zu Sonnenburg, oder von diesen vier judiciis an die regierung proviciren will
    1700 CCMarch. II 1 Sp. 235
  • dem neuen fuͤrsten liegt, nach antritt der ordens-regierung, zu allerfoͤrderst ob, die confirmation beym pabste zu suchen
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1088
  • wir befehlen euch [neumärkische Regierung] ... gedachte ordensregierung bei der jurisdiction in criminalsachen über die ordensvasallen zu schützen
    1733 ActaBoruss.BehO. V 1 S. 544
  • in allen denjenigen rechtssachen, in welchen von den untergerichten der ordens-regierung zu Sonnenburg in erster, und von gedachter ordens-regierung in zweyter instanz erkannt worden ist
    1803 NCCPruss. XI 1849
  • daß er in dem ordens-capitel, gleich den commandeurs, sitz und stimme erhalten hatte, welches billig einem genuß aus den ordens-einkuͤnften wenigstens gleich zu achten waͤre, da die theilnahme an der ordensregierung an und fuͤr sich doch mit recht hoͤher anzuschlagen ist, als eine ... pension
    1820 ProtBundesversamml. X 236
unter Ausschluss der Schreibform(en):