Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ordentlich

ordentlich

, adj., adv., (ordlich), adj., (ordlichen), adv.


I von Institutionen, Rechtshandlungen usw.: in Übereinstimmung mit dem Recht, ordnungsgemäß, herkömmlich, rechtmäßig, offiziell; von Personen: nach den vorgeschriebenen Regeln in ein Amt eingesetzt, regulär, nach den Vorschriften lebend; durch das Gegensatzpaar ordentlich/außerordentlich wird (in Anlehnung an ordinarius/extraordinarius und publicus/privatus im Lateinischen) der jeweilige Regelfall von einem (zulässigen) Sonderfall unterschieden
  • ein ordenlich gerichte in einer stat sal haben einen richter, scheppen, einen gesworen schreiber, einen gesworen boten, fursprechen, clager vnd antworter, geczewgen vnd ander erber lewte
    2. Hälfte 14. Jh. IglauOberhof 353
  • als wir gentzlich hoffen dem heiligen römischen reich vor ze sein und ainem yegklichen unserm und des reichs undertone zu widerfaren lassen und bey seinem ordenlichen wesen zu beleiben als pillich ist
    1422 BairFreibf. 74
  • deß zick doch nicht ene borde unde nicht oertlyck nothwontlick ene waß myt unß, dat wertlyke prester unse secrete solden horen
    1449 ZWestf. 78, 1 (1920) 58
  • dat he scholde de papheit to rechte setten, dat se ordeliker eren stad helden
    Mitte 15. Jh. LübChr. III 185
  • van den jennen ... de ordelken enen rad to kesende ... hebben
    1457 LübUB. IX 483
  • das nymand dem andern vehd oder veindschafft sagen ... sunder sich vmb sein clag ... vor yglichem ordentlichen richter benugen lassen solle
    1469 FRAustr. II 343
  • uß unserm ordenlichen und bischoflichem gewalt solche pfründe gelühen wirt
    1487 FreibDiözArch.2 3 (1902) 374
  • ordinarius ordnlicher richter dy habn aign gerichtes zwanng als bäbst kayser kunig bischoue furstn bröbst techant vogtey bürgrafenn
    1490 Ordn.u.Underw. 8
  • richter dess heyligen romschen richs der ordenlichen königlichen dyngstedde
    1495 ArchSchweizG. 3 (1844) 309
  • es soll der baumeister sein verwaltung zue einer erbaren ordenlichen rechnung bringen
    1498/1750 SchlettstStR. 469
  • wer ouch vff des dinckhoffs giettern ... einen freffell begot ... so bessert er dem hoffheren x ß heller vnd den banheren jr ordenliche freffell dorzu
    15. Jh. Elsass/GrW. IV 202
  • das zweier gestalt missethat sindt: etlich werden gemeine oder ordennliche genant: publica et ordinaria. die haben jm rechten ein gesatzte aussgedruckhte straff ... die anndern werden sonderliche vbelthat genant: crimina privata et extraordinaria
    1507/32 BambCorr. 124
  • unser ... lehen betreffend, woellen wir verordnen in unser hofcantzley ... ordentliche lehenbuecher auffzurichten und registratur zu halten
    1518 KärntLHdf. 124
  • wann man gemain helt, soll man dieselbig ordentlich ansagen
    1521 Wilhelm,NBayrRpfl. 106
  • so man ain ordenlich statthafftig, vnd bestendig camergericht halt
    1523 UrkSchwäbBund. II 250
  • wo das ... closter der wege ordennlichs rechtens wider sie gebrauchen wurde
    1524 MittOsterland 6 (1863/66) 115
  • daß alles, so vor vns ... rechtlich, es sei im ordentlichen veranlaßten oder hofgerichts rechten von baiden tailen furgebracht, daß solches durch geschrifft allein gescheh
    1525 AmbergKzlO. 26
  • es sol auch niemand zu predigen zugelassen werden dann die ... recht ordenlich pfarherrn und prediger
    1526 Franken/Sehling,EvKO. XI 89
  • wer ain frembd guet das nicht sein ist verkhauft und der khaufer wais nicht anderst, es sei dasselb guet des verkhaufers, und ersizt desselben ordenlich nutz und gwer, so ist der khaufer nicht schuldig dasselb guet dem rechten herren wider zu geben sonder soll der herr den wert desselben guets bei dem verkhaufer suechen
    1528 ZeigerLRb. 339
  • die erste wesentlich vnd nottürfftig termin eins yedem volkomenden ordenlichen proceß ist einbringung der clag
    1530 Schenck,GerichtsO.(Günther) 18
  • mit ... ordenlichen vnnd jnn recht zulässigen peinlichen fragen
    1532 CCC. Art. 61
  • dessulven closters ordenthlike vorstendere
    1537 Dittmer,Sassenrecht 32
  • so mag sein verlaßne wittwen noch auch die kind nützit handlen noch thun, das kraft vnd bestand habe, ohne ihres schirmers vnd vogts, so ihnen ordenlich geben ist, handen
    1541 ArbergStSatzg. 18
  • die drey personen (richter, kleger und beklagter) sind im gerichte wahrhafftig, als im ordentlichen gerichte, oder bezeuglich, und representative, als im erforschlichen gerichte, zu latein genant in iudicio generalis et specialis inquisitionis
    1541 König,Proz./DRWArch.
  • mine gnadigen herren burgermeister vnnd ratt der statt Z., disers grichts ordennliche oberhand
    1554 HönggMeierg. 54
  • das bißthumb Schwerin ... welches hertzog U. allein aus ordentlicher wahl zusteht
    1555 Sachsse,MecklUrk. 232
  • wer den andern zu besprechen hatt, daß er das mit ordentlichen rechte thue
    1562/77 LünebNGO. 352
  • es ist regulariter niemandts schuldig under frembdem gerichtszwang zu recht zu stehen sonder allein under seinem ordenlichen richter
    Notariat 1565 Bl. 330
  • dass das statgericht aller schulden und personlichen sprüch recht ordenlich instanz sei
    1566 Tomaschek,Wien II Nr. 436
  • das si [Zahlmeister und Rechnungsprüfer] ... monatlich irer einnemben, ausgaben und rest ordenliche ... auszüg oder monatzettl ... ubergeben
    1568 HofkInstr. 356
  • die vocatio oder der ordentliche beruf der pastoren
    1570 Kurland/Sehling,EvKO. V 69
  • ein ordenlichs testament
    1573 NÖLTfl. III 2 § 16
  • soll G.v.H. die registratur ... mit ordentlicher ... abmerkung ... richtlich halten
    MünsterKzlO.(1574) 251
  • der gerichtschreiber [soll] ... mit der ordentlicher tax zufrieden sein
    1578 Engelke,GogerichtDesum 71
  • daß ein ider ampt ein ordentlich register halte
    1578 Nostitz,Haushaltb. 131
  • bey wellicher yetz ergelter des landtgerichts ordenliche mitlauffenden gerichtszwang ... solle es ... bleiben
    1579 Müsinerwiese(Rusch) 60
  • dat wy uth ordentlicker gewalt und macht ... alle spruche ... kraftloß ... erkennen
    1581 HagenLR. 34
  • in gemelter Schauflerleiten hinum im tal ... ligt ein ordenlicher marchstein, welcher das pfleggericht Fridburg, Braunau und erzstift Salzburg in gränizen von einander theilt
    1585 Strnadt,Grenzbeschr. 391
  • begerend wir daß ordenlich recht
    1588 AppenzUB. III 3 S. 258
  • die milderung der ordentlichen straff
    BadLR. 1588 V 2 § 2
  • e.h. möchten ... die ... pfarrunterthanen sambt deren kirchen ... mit ordenlicher pfandtung einziehen
    1597 AktGegenref.2 I 245
  • wollen wir hiemit beyde [Tage] ... zu ordentlichen gerichtstagen im jahr ... angesetzet haben
    1599 LauenburgStR. I 8
  • dises dorf zu H. ... ist an mich ... durch ordenlichen kauf kumben
    16. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 300 Anm.
  • die geistlichen recht vermügen, das ein klager nit schuldig sey, umb zehendt in ordenlichen rechten zu klagen, sonder das er sein klag summarie, das ist verhörweiß fürbringen müge
    16. Jh. Walther,Trakt.(Ri.) 149
  • [man soll] die kinder ... mit ainem ordentlichen schuldbrief auf grund und poden umb ier gebüerend angefäll vergwißern
    16. Jh. OÖsterr./ZRG.2 Germ. 23 (1902) 277
  • [Gesuch der Schuhmacher beim Rat] den knechten und jungen gleich wie andern handwerkern, auch eine ordenliche zusammenkunft umbfrag und etliche articul [zu bewilligen]
    16./17. Jh. Schoenlank,NürnbGesellenw. 389
  • wer aber zue klagen unndt für verhör zu khummen vorhabens, der wölle in der wochen auf den montag, mitwoch, unndt den ordentlichen rathtag dess pfintztag gedacht sein
    1601 MHungJurHist. V 2 S. 97
  • daß ... die unterthanen sich verpflichtet, der herrschaft zu ordentlichem landtgelde von jedem morgen einen guͤlden muͤntze zu geben
    1610 DithmUB. 393
  • kein baursman sol ... auff seines herrn grund ohne seine bewilligung sich einigen waidwercks anmassen; er hette dan deßwegen ordendliche befreyung und handfest
    1627 CJBohem. V 2 S. 485
  • das hinfüro alle jahr zwey ordentliche gerichte ... sollen gehalten werden
    1652 HelgolGerProt. 29
  • [ein Hof,] welchen S.P. ... vor ablegung seiner pflicht durch ainen ordenlich aussgethailten lessten willen dem gottshauss zu geaignet
    1657 Indersdorf II 341
  • by jüngstgehaltner ordenlicher landsgemeind ... ein anzug beschechen, von dero die sach einer ordenlichen nachgemeind ... v́bergeben
    1660 Geschfrd. der 5 Orte 37 (1882) 71
  • ob dem ehemann, welcher sich mit einem eheweibe vermischet, die zuvor mit andern auch geehbruchet, die ordentliche todes-straffe zuzuerkennen
    1661 CAug. I 335
  • daß sie zu ordentlicher zeit ihre zehenthann und hennen ... iedes mahl bringen solten, widerigen fahls zur straff der zehent doppelt eingefordert wurde
    1665 NÖsterr./ÖW. VII 72
  • da einer sein hauß verkauft, solle der kaufbrief beim herrn geschriben und ordentliche gwöhr genohmben werden
    1667 NÖsterr./ÖW. VII 665
  • an welchem dann die ordenliche pfandsuchung umb gichtige schulden beschicht ... der soll die pfand nicht versagen
    1709 Mutach 84
  • [keiner soll gezwungen werden] den zehend anderst, als nach der ordentlichen visir- oder ... haim-maaß zu geben
    1710 CAustr. III 615
  • wie dann ... jeden dorffs ordentliche gerichts-schoͤppen, bey vorkommenden inquisitionen mit zuzuziehen sind
    1717 BrandenbKrimO. 64
  • der ordentliche herr stadtrichter
    1719 MHungJurHist. V 2 S. 423
  • sind die secretarii beym raht ... schuldig, ein ordentliches straffbuch zu halten
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 184
  • man theilet ihn [proceß] in ... den ordentlichen und den ausserordentlichen oder summarischen proceß
    1738 Hayme 831
  • werden ... mehrere abtheilungen des gerichts-zwang aus dem roͤmischen recht hergeleitet, als nemlich der ordentliche, lat. jurisdictio ordinaria ... und ausserordentliche, lat. jurisdictio extraordinaria ...
    1752 Greneck 10
  • der ordentliche gerichts-zwang wird theils von haͤuslichen anwesen, verbrechen oder betretten, theils von geding, verwaltung, verboth, lag oder zusammenhang der strittigen sache ... hergeleitet
    1753 CJBavJud. I § 2
  • judicium ordinarium heißt ... das ordentliche gericht, fuͤr welchem der beklagte muß belanget werden
    1753 Oberländer 398
  • ordentlich. nach der vorschrift der gesetze auch in ansehung der feyerlichkeiten und formalien
    1762 Wiesand 794
  • beyde sowohl bottschafter als abgesandte werden entweder nur zu einer einzelnen ausrichtung auf gewisse ungefaͤhr bestimmte kuͤrzere zeit, oder zu betreibung mehrerer angelegenheiten ... auf unbestimmte längere zeit abgeordnet. diese werden alsdann ordentliche, jene ausserordentliche gesandten ... genannt
    1765 Pütter,JurPraxis I 208
  • von der kleinen oder ordinaͤren haverey. die ordentliche und kleine haverey bestehet in solchen auslagen und kosten, welche der schiffer ... zum besten des schiffs und guts ... zum gemeinschaftlichen nutzen zu machen ... gemuͤßiget wird
    1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. 198
  • die ordentlichen straffen sind, welche das gesetz auf die verbrechen namentlich ausgesetzet
    1769 CCTher. 7 § 1
  • die lehn-gerichte können unmittelbar und ohne ersuchung der ordentlichen gerichte niemand vorladen
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 31 § 10
  • streu-zehnten ... darin von dem ordentlichen zehenten abweichen, daß ... nur einmal im anfang der erndte dem zehent-herrn anmeldung geschehen müsse
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 47 § 16
  • darüber soll ein jegliches ... durch ordentlichen letzten willen frey zu disponieren berechtiget ... seyn
    1780 Zorn,BayrSchwabHG. 270
  • ausser diesen ordentlichen lehrern findet noch eine unbestimte anzahl von ausserordentlichen lehrern ... statt, welche der kanzler nach den umstaͤnden und beduͤrfnissen der universitaͤt anstellen kann
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 122
  • es sollen nur fromme, ehrliche und im haͤuslichen sisteme ordentliche buͤrger in den rath genommen werden
    1788 Thomas,FuldPrR. I 159
  • alle eheleute sollen durch ordentliche geistlichen eingesegnet werden
    1792 Hartmann,WürtGes. II 181
  • ob zwar kauf und verkauf ordentlich, nicht eingeschraͤnket, so wird doch gleichwohl der schaͤdliche vor- und aufkauf ... verboten
    1793 Schwarz,LausWB. III 153
  • die ordentlichen steuern der reichsstände sind die kammerzieler; bei außerordentlichen geschieht die bewilligung nach römermonaten
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 57
  • sie [Räte] sind entweder ordentliche oder außerordentliche raͤthe, d.i. solche, welche nur bey gewissen vorfallenden geschaͤften, mit zur berathschlagung zugezogen werden
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 96
  • die [Strafe] naͤhmlich, welche das gesetz bestimmt, heißt die ordentliche, (ordinaria) die vom richter wegen vorhandenen milderungs- oder schaͤrfungsgruͤnden erkannte, die ausserordentliche strafe (poena extraordinaria)
    1798 Grolman,KrimRWiss. 62
  • es wird die citation eingetheilt in die ordentliche und außerordentliche. erstere ist diejenige, welche durch eine bloße insinuation demjenigen, an welchen sie gerichtet ist, besonders, und zwar entweder muͤndlich oder schriftlich, bekannt gemacht wird; letztere aber diejenige, welche außer der ordnung durch verhaftnehmung des vorzuladenden bewirkt, oder oͤffentlich bekannt gemacht wird
    1800 RepRecht V 223
  • beyde [göttliche und weltliche Gerichtsferien] sind entweder ordentliche (solemnes) oder außerordentliche (repentinae), je nachdem sie entweder alle jahre wiederkommen, oder durch besondere umstaͤnde veranlaßt werden
    1801 RepRecht VII 174
  • ferner sind die landtage entweder ordentliche oder außerordentliche. erstere sind diejenigen, welche zu einer gewissen in den landesgrundgesetzen bestimmten zeit, letztere aber, welche besonderer veranlassungen wegen ausgeschrieben werden
    1801 RepRecht IX 258
  • in rücksicht ihrer veranlassung sind die steuern 1) ordentliche, oder 2) ausserordentliche
    1804 Gönner,StaatsR. 722
  • die verhandlung uͤber die unguͤltigkeit einer ehe steht nur dem landrechte des bezirkes zu, worin die ehegatten ihren ordentlichen wohnsitz haben
    1811 ÖstABGB. § 97
  • wo so genannte landtafeln, stadt- oder grundbuͤcher, oder andere dergleichen oͤffentliche register eingefuͤhrt sind, wird der rechtmaͤßige besitz eines dinglichen rechtes auf unbewegliche sachen nur durch die ordentliche eintragung in diese oͤffentlichen buͤcher erlangt
    1811 ÖstABGB. § 321
  • schulden [an eine Gemeinschaft] muͤssen an die ganze gemeinschaft, oder an jenen, der sie ordentlich vorstellt, abgetragen werden
    1811 ÖstABGB. § 848
II
zu einem geistlichen Orden (V) gehörend, nach Art und Weise eines Ordens (V) 
  • si moten ordenlike leuen
    1263/70 CorpMnlTekst. II 5 S. 200
  • ain gebvwen closter da wir inne bliben mvͦgen ordenlich 
    1276 Zürich (Kt.)/CorpAltdtOrUrk. I 287
  • ihr [Barfüßer] ordenlicher bettel ist offentlich widder die lere Pauli ... ihre gesatz ... vonn ordenlicher keuschheit ist ganntz teuffelisch lere
    1521 Eberlin v.Günzburg III 6
  • das die clöster nit mehr, dann iedes ein vnd dreißig ordenliche frawen mögen annemmen
    1660 Geschfrd. der 5 Orte 37 (1882) 71
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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