Ordinaristeuer, Ordinarsteuer, Ordinärsteuer
Ordinaristeuer, Ordinarsteuer, Ordinärsteuer
wie Ordinarischatzung, in Württemberg auch wie Ordinarablösunghilfe
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[daß die Stände] weder eine ordinari noch eine extraordinari steuer schuldig, dieselbe werde dann von dem ganzen reich bewilligt1653 Bachmann,BambLst. 157
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das ... die ordinari steur, so zu der ablosungs-huͤlff hievor destinirt worden ... nach dem steuer-fuß de anno 1629 ... umgelegt [wird]1696 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 307 Faksimile
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ferner hat der fiscus auch tacitam hypothecam auf aller unterthanen guͤter wegen ausstaͤndiger so ordinar- als extraordinar steuer1721 KlugeBeamte IV 319 Faksimile
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bleibt es in ansehung der ordinari-steuer bey bisheriger observanz, extraordinaire steuern hingegen können nicht anderst als auf einen allgemeinen convent angesetzt werden1763 ZGO. 116 (1968) 285
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die ordinaristeuer ist onus reale, quod rem potius quam personam afficit1770 Kreittmayr,StaatsR. 377 Faksimile
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wenn das verhältniß der ordinar steuer zu der extraordinar steuer wie 4 - 3 beybehalten wird1785 GoetheAmtlSchr. I 353
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neben dieser unveraͤnderlich bleibenden ordinaristeuer wurden hernach die extrasteuern im nemlichen anschlag bezogen1793 Lang,Steuerverf. 243 Faksimile
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alle ausgaben, welche wie grundherrliche zinsen in einem bestaͤndig unveraͤnderlichen quanto entrichtet werden, wie der fall bei beeden und bei der sogenannten ordinaͤr-steuer in einigen herrschaften ist, die folglich nur abusive den namen von steuern fuͤhren, verbleiben den mediatisirten fuͤrsten und grafen1807 RepStaatsVerwBaiern I² 290 Faksimile
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gesuch um nachlaß der ordinaͤr-steuer1810 SammlBadStBl. III 125
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daß sie [Kirchenbedienstete] und ihre ehefrauen von eigenthuͤmlichen haͤusern die darauf liegenden ordinair-steuern nur zur haͤlfte zur acciscasse bezahlen1828 Weber,SachsKR. II 2 S. 488