Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ordinaristrafe

Ordinaristrafe

, f., Ordinärstrafe, f.

reguläre Strafe, reguläres Strafmaß
  • [der Professor, der seinen Unterricht nicht hält, soll] zu unnachleßlicher ordinari straf fur ein iede versaumbte lectio ... ernstlich angehalten werden
    1580 HeidelbUnivStat. 173
  • soll ... in allen sachen, da die execution zu thun uͤblich ... dem verlustigten theil ... ein ... geraumer termin zur parition ... bey der, den executorialn einverleibter ordinari straff ... angesetzt werden
    1654 JRA. 669
  • da inquisitin eine echte hexe und zauberin sei und also ... mit der ordinary strafe, nämlich mit dem feuer ... zu bestrafen ... sei
    1657 Spielmann,HexProz. 110
  • toll und unsinnige, wie auch tumme, melancholische leut ... seynd von aller, jene hingegen, denen der verstand nur halb verruckt ist, von der ordinari-straff befreyt
    1751 CJBavCrim. I 1 § 17
  • in bestrafung derselben [diebe] soll man bey dicasteriis nicht auf dem falsch- und verworffenen grundsatz beharren, daß die todesstrafe mit dem verbrechen keine rechte verhaͤltniß habe, mithin auch von der gesetzmaͤssigen ordinair-straf nicht abweichen
    1788 KurpfSamml. IV Reg. s.v. Diebe
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