Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ordinariziel

Ordinariziel

, n.

regelmäßiger Zahlungstermin für den Kammerzieler oder die dabei erzielte Geldsumme
  • was uͤber abstattung deren solcher gestalt ausstaͤndigen salarien, von denen verfallenen ordinari-zielern zuruͤck verbleibt, das solle ... zur gemeinen cassa gezogen werden
    1654 JRA. 644
unter Ausschluss der Schreibform(en):