Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ordnen

ordnen

, v., orden, v.
I in eine rechte Ordnung bringen, (innerhalb einer Hierarchie) einordnen, regeln (bei einem Streit: schlichten), jemanden ordnen gegen jemanden rechtlich vorgehen (Beleg 1659)
II anordnen, festsetzen, befehlen, einrichten, in, mit geordnetem Rechten nach vorgeschriebenem Recht, das geordnete Rechte, der geordnete Rechtstuhl regulärer, zuständiger Gerichtshof
III zuteilen, bestimmen, verfügen, (testamentarisch) vermachen, übertragen
IV jn. ordnen jn. (in ein Amt, ein Erbe) einsetzen, jn. einer Zunft zuordnen, jm. eine Aufgabe zuteilen, jn. zu etwas abordnen, geordneter Richter rechtmäßiger, zuständiger, ordentlicher (I) Richter
V Münzen justieren
VI in einen Orden (V) aufnehmen, sich orden in einen Orden eintreten, geordnetes Kloster wie Ordenkloster