Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ordnungsmäßig

ordnungsmäßig

, adj., adv.

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einer Vorschrift, Anordnung entsprechend
  • [daß er] ein solches bei seinem vorgesezten specialsuperintendenten ... ordnungsmaͤssig ... anzeige
    1693 Hartmann,WürtGes. III 142
  • daruͤber man sich ... ordnungs-maͤßig an hand zu gehen nicht ermangeln wird
    1694 Moser,StaatsR. 31 S. 82
  • daß ... die guͤltbrieffen ... auff dem ordnungsmaͤssigen fuß außgefertiget [werden]
    1724 BernStR. VII 1 S. 337
  • einem jeden litigirenden theil erlaubt ist, sich ... der dabei verguͤnstigter ... remediorum juris ... ordnungs-maͤßig zu bedienen
    1727 Bewer,Rechtsfälle V 91
  • haben die beamte oder gerichts-personen jeden orts dafuͤr zu sorgen, daß diejenigen paͤchter oder eingesessene, welche solche laͤnderey cultiviren, die ausraͤutung derer wucher-blumen ordnungsmaͤßig vornehmen
    1737 HadelnPriv. 415
  • die zunfteinrichtung und deren ordnungsmäßige verfassung
    1739 BambBer. 100 (1964) 465
  • habt ihr ... die angebrachte uebertretter ordnungsmaͤßig zu gebuͤhrender straf zuziehen
    1743 Hartmann,WürtGes. II 570
  • daß alle quartale die von dem berg-amte mit zu unterschreibenden sessions-protocolla an uns jedesmal eingesandt werden sollen, um zuverlässig zu erfahren, ob auch überall ordnungsmäßig verfahren werde
    1755 QGrafschMark 221
  • sich das bestallungs-holz zeigen zu laßen und zu untersuchen, ob es ordnungsmaͤßig oder betruͤglich gemacht sey
    1761 Moser,ForstArch. III 43
  • es soll dem schuldner allezeit frey gelassen seyn, solche abloͤsung nach seiner kommlichkeit und vermoͤglichkeit ordnung-maͤßig zu erstatten
    1762 BernStR. VII 2 S. 869
  • der fiskal ist ein solcher staatsbedienter, der auf die ordnungsmaͤßige herbeyschaffung und erhaltung der landesherrlichen einkuͤnfte achtung gibt
    1785 Fischer,KamPolR. II 199
  • daß alle jene, welche ... nicht alle ... arbeiten ... ordnungsmaͤßig vollbracht haben ... mit einer polizeistrafe ... belegt werden sollen
    1800 HeidelbPolGes. 8
  • zu den persoͤnlichen verbindlichkeiten [des buͤrgers] gehoͤren ... die pflicht, den ... ordnungsmaͤßig constituirten oͤffentlichen gewalten, in sofern diese die graͤnzen ihrer amtlichen befugnisse nicht uͤberschreiten, gehoͤrigen gehorsam zu leisten
    1800 RepRecht V 25
  • daß ... die unmuͤndigen ... ordnungsmaͤßig mit vormuͤndern versehen [werden]
    1805 SystSammlSchleswH. II 1 S. 122
  • gesellen sind diejenigen, welche ein schon ordnungsmaͤßiges erlerntes gewerbe ... zu treiben befugt sind
    1824 Mittermaier,PrivR. 459
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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