Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ordonnanzmäßig

ordonnanzmäßig

, adj. u. adv.

(an)ordnungsgemäß, vor allem bezogen auf die Versorgung von Soldaten
  • solle der gesammten crays-militz das brod ... von dem crays-commissariat ... ordonnantz-maͤßig ... gereicht ... werden
    1691 Moser,StaatsR. 30 S. 106
  • denen hauptleuten ... ordre zu geben, daß sie, so vil die fourage betrifft, den ordonnantz-maͤßigen empfang aller orten bescheinen sollen
    1696 Moser,StaatsR. 30 S. 51
  • wenn die trouppen im winter oder sommer in unsern landen quartiere und verpflegung genießen, so soll unsere kriegs-commission die obsorge tragen, daß ihnen beides nach unsern ... reglementen ordonnanzmaͤßig ... gelieffert werde
    1714 HessSamml. III 755
  • [es wird befohlen, niemandem] ohne vorzeigung eines ... vorspannpasses weder eine fuhre noch vor ordonnanzmäßige bezahlung vorspann reichen zu lassen
    1724 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 645
  • das ordonnanzmäßige quartiergeld
    1738 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 631
  • zu welchem ende die stationes durchgaͤngig ordonnanz-maͤßig auf 5. hoͤchstens 6. stund einzurichten
    Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 593
  • wann sich waldbußen hervorthun, so werden solche in der rechnung vereinnahmset, wie dann kurz annoch der königs hofmann ... ordonnanzmässig gestrafet ... worden
    1776 LuxembW.(Majerus) II 565
  • was den schaden, den die einsaßen erlitten betrift, so kann die vergütung nicht anders, wie ordonantzmäßig geschehen
    1780 ZMarienwerder 5 (1881) 245
  • der soldat hat ordonanzmaͤssig nur 2 hemden mit in der campagne
    1783 HistBeitrPreuß. II 643
unter Ausschluss der Schreibform(en):