Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Originalbrief

Originalbrief

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
originale Urkunde
zu Brief
  • von kais. maj. bestett nach laut der originalbrief darumb ausgangen
    um 1491 OÖsterr./ÖW. XII 817
  • [bereit, die] rechten originalbrief alher zu schicken
    1518 UrkJudRegensb. 348
  • nachdem hoich van noden, dat dussze vordracht und voreynunge by uns blyve, so schal darvan neyn copia genomen werden, sundern eyn ider heft sick in vorfallenden szaiken thor nottruft allene des vorsegelden originalbreifs tho gebruken
    1542 HildeshUB. VIII 699
  • darnach soll den partheyen ihre originalbrieff auf ihr oder ihrs procurators begern wider gegeben werden
    1555 RKGO.(Laufs) I 30 § 7
  • ein secretarius des ehegerichts soll ..., waß von schriften einkompt, ... signirn, es weren dann heupt- und originalbrief, davon soll er die copias derselben zeichnen
    1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 291
  • [die Visitatoren sollen] besichtigen, wo und wie der kirchen originalbriefe vorwaret werden, dass nichts davon vorloren werde
    1585 Lauenburg/Sehling,EvKO. V 433
  • alle originalbrieff des kirchencastens ... sollen inn vnnser gemeine registratur gehn houe ... geliffert ... werden
    1597 Reyscher,Ges. XII 508
  • dass sy so offt [sie] sich diser unnserer freyheit ... gebrauchen, ... alssdann solch unsern begnadungs brieff ... zueröffnen, nicht schuldig sein sollen. den allein ungefehrlich den anfang dises unsers briefs, und darnach allein den einigen, oder mehr puncten, oder articln, darauf sie sich ziehen ... wollen, ... denen auch alssdann geglaubt ... werden solle, nit anders noch münder, alss dem original brief selbst
    1627 VeröfflFürstenb. XV 55
  • disse originalbreff ist bi eynen vom adel ... am cammergericht woll bekandt
    17. Jh. OstfriesUB. I 355 Anm. 6
  • dieweilen aber ... sye allein mit einer abschrift versechen wären, hingegen wir ... den rechten original- und haubtbrief in gueter verwahrung bey handen hetten
    1738 SGallenOffn. II 180
  • auch ist der richter nicht von der subsidiarischen klage entbunden, wenn er sich nur auf das schuldenbuch beziehet, wo er diese verpfaͤndungen nicht gefunden habe, da er sich die erwaͤhnten originalbriefe von den parteien selbst haͤtte vorzeigen lassen sollen
    1789 Thomas,FuldPrR. II 261
  • dass dieselben [kopierbücher] insolange, bis die andere parthei aus den erhaltenen originalbriefen das gegentheil beweiset, vollkommen ohne eid beweisen
    1816 Gönner,EntwGesB. II 464
unter Ausschluss der Schreibform(en):