Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Originalbrief
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, m.
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originale Urkunde
zu
Brief
- von kais. maj. bestett nach laut der originalbrief darumb ausgangenum 1491 OÖsterr./ÖW. XII 817
- [bereit, die] rechten originalbrief alher zu schicken1518 UrkJudRegensb. 348
- nachdem hoich van noden, dat dussze vordracht und voreynunge by uns blyve, so schal darvan neyn copia genomen werden, sundern eyn ider heft sick in vorfallenden szaiken thor nottruft allene des vorsegelden originalbreifs tho gebruken1542 HildeshUB. VIII 699
- darnach soll den partheyen ihre originalbrieff auf ihr oder ihrs procurators begern wider gegeben werden1555 RKGO.(Laufs) I 30 § 7
- ein secretarius des ehegerichts soll ..., waß von schriften einkompt, ... signirn, es weren dann heupt- und originalbrief, davon soll er die copias derselben zeichnen1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 291Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- [die Visitatoren sollen] besichtigen, wo und wie der kirchen originalbriefe vorwaret werden, dass nichts davon vorloren werde1585 Lauenburg/Sehling,EvKO. V 433Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- alle originalbrieff des kirchencastens ... sollen inn vnnser gemeine registratur gehn houe ... geliffert ... werden1597 Reyscher,Ges. XII 508Faksimile - in Google Books
- dass sy so offt [sie] sich diser unnserer freyheit ... gebrauchen, ... alssdann solch unsern begnadungs brieff ... zueröffnen, nicht schuldig sein sollen. den allein ungefehrlich den anfang dises unsers briefs, und darnach allein den einigen, oder mehr puncten, oder articln, darauf sie sich ziehen ... wollen, ... denen auch alssdann geglaubt ... werden solle, nit anders noch münder, alss dem original brief selbst1627 VeröfflFürstenb. XV 55
- disse originalbreff ist bi eynen vom adel ... am cammergericht woll bekandt17. Jh. OstfriesUB. I 355 Anm. 6Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- dieweilen aber ... sye allein mit einer abschrift versechen wären, hingegen wir ... den rechten original- und haubtbrief in gueter verwahrung bey handen hetten1738 SGallenOffn. II 180Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- auch ist der richter nicht von der subsidiarischen klage entbunden, wenn er sich nur auf das schuldenbuch beziehet, wo er diese verpfaͤndungen nicht gefunden habe, da er sich die erwaͤhnten originalbriefe von den parteien selbst haͤtte vorzeigen lassen sollen1789 Thomas,FuldPrR. II 261Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- dass dieselben [kopierbücher] insolange, bis die andere parthei aus den erhaltenen originalbriefen das gegentheil beweiset, vollkommen ohne eid beweisen1816 Gönner,EntwGesB. II 464Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte