Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Originallehnbrief

Originallehnbrief

, m.

originale Urkunde über eine Belehnung
  • alle zijn originael leenbrieffven 
    1544 WoudrichemRbr. II 460
  • so nun der khauff nicht umb alle im lechenbrief benente güetter, sondern allein umb etliche derselben geschechen ... [soll] dem verkhauffer der original-lechenbrieff unaufgehalten widerumb zuegestelt werden
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) VI 17 § 5
  • eß sollen auch die agenten und procuratores, soofft sie reichslehen zu empfahen ..., neben ihrem supplicieren den letsten kays. ausgefertigten original lehenbrief ... einliffern
    1654 RHROrdn. II 139
  • daß ihr ... eure letztere original-lehn-briefe produciret und uͤbergebet
    1713 CCMarch. II 5 Sp. 77
  • weil der registrator mit dem aufsuchen der alten originallehnbriefe und ihren bestaͤtigungen muͤhe hat, so soll, wenn er von den parteien abschriften zum kollationiren bekoͤmmt, vom taxator ihm hierin kein eingriff geschehen
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 560