Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Originalschrift

Originalschrift

, f.

wie Originalschreiben 
  • dewile do de kercke ... bestediget was under dem tittel siner majesteten, gelick wu ick gelernet uth den originalschrifften 
    Mitte 16. Jh. OsnabrGQ. II 6
  • demnach auf der cammer mehr schriften vorhanden, daran uns und unserm erzstift hoch und vil gelegen, so sollen solche originalschriften von den cammerräthen in ain gewelb ... zusammengetragen und ordenlich ausgethailt werden, damit sy desto ... sicherer verwahrt sein
    1588 Mudrich,SalzbArchivw. 190
  • es sollen auch in ... zusammenrichtung und verpedtschierung der acten auf die verhör von den parteyen alweg die recht original-schrifften, darauf die rathschläg bei gericht verzaichnet werden, ... beigelegt ... werden
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 7 § 23
  • original-schrifft, ist ... das wahre unterschriebene und besiegelte exemplar eines briefes, einer handschrifft, u.d.m. lat. autographum
    1740 Zedler 25 Sp. 1902
  • freiheit gegen alle inlaͤndische verfertigung und gegen allen inlaͤndischen verkauf eines auswaͤrts gefertigten nachdrucks, die originalschrift desselben mag in- oder ausser lands gedruckt worden seyn
    1806 SammlBadStBl. II 362
  • sie [stadt- und amtsschreiber] sollen ferner, wenn schriftlich in einer sache gehandelt wird, nicht allein auf alle original-schriften, producten und beylagen, welche gerichtlich eingegeben werden, sondern auch auf die ertheilte abschriften oder duplikate das praͤsentstum verzeichnen
    vor 1816 WirtRealIndex IV 121
unter Ausschluss der Schreibform(en):