Ortsgulden, m.
Ortsgulden, m.
zu
1Ort (XIV)
eine Münze im Wert des vierten Teils eines Guldens
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es soll auch unßer jeder dem obmann ... einen orts guͤlden, davon er in und zu unsern nothsachen, bottenlohn und anders auszurichten hab, uͤberantworten1510 Mader,ReichsrMag. III 107
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weist der scheffen wannehe ein auswendig inkumpt, burger wirdt, ist den hern schuldig ein stück golts, nit dat groist, nit dat kleinst, nemlich ein goltgulden, dem gericht ein ordtgulden1567 LuxembW. 580 Faksimile
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bey straff eines orts fl. ... soll ein iedes schuldiges teil ein ortsguldens verfallen seinvor 1572 Ruhnke,Hofmusikkoll. 169
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da am sontage ... jmants arbeit furnehmen wurde, da soll ein ackerman einen halben gulden, ein cossat einen ortsgulden zu straf geben in gemeinen kasten1572 Mark Brandenburg/Sehling,EvKO. III 149 Faksimile
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so einer ein kind verheurath, welches ein hüber wäre, soll er dem gerichtsschulteisen anzeigen, ehe er es verändert, so er aber nicht anzeiget, soll er dem gericht 1 ortsgulden schuldig seyn1581 Pfalz/Wasserschleben,RQ. 237 Faksimile
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bey poena eines ortsgulden1596 Ramdohr,MagdebSeidInn. 88
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[Gebührenordnung:] von einem peinlichen gericht zu haͤgen. einen halben guͤlden dem richter. ein ortsguͤlden einem ieden schoͤppen, so viel derer nothwendig darzu gebraucht1612 CAug. I 1352 Faksimile
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waß daß brückengelt belanget, gibts alhier nichts, allein sein die Weinheimer den Virnheimer jährlich schuldig zue geben 5 ortsgülden, Kohlheüssers weggelt genant, wegen des pflasters gegen Weinheim, so die Virnheimer solches schultig zu halten sein1655 SchriesheimW. 285
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es sollen auch sonderlich bei abhörung dieser rechnungen unnötige unkosten vermieden und auf jede person, welche deren mitabzuwarten hat, für die mahlzeit mehr nicht als zum höchsten ein ortsgülden passiret ... werden1666 Sachsen-Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 614
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15 kr. oder ein orts gulden1698 ErmreuthGemO. 93
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ortsguͤlden ... quart de florin1711 Rädlein 689 Faksimile
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soll ... hoͤhern stands- und vermoͤglichen personen aber zugelassen seyn, solchen kindern, die sie auß der tauff gehoben, ein orthsgulden und nicht mehr zum neuen jahr zu verehren1715 BadLO. 20 Faksimile
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orts-gulden, auch vier-baͤzer genennt, von 10. schilling1768 Fäsi I 105 Faksimile
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der orthsgulden, der vierte theil eines guldens, mithin 4 gr.1832 Schlössing,KaufmWB. 235