Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ortland

Ortland

, n.

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I Grenzland, insb. die vom Kernland getrennten sächsischen Herrschaftsgebiete in Franken
  • unser [Ritterschaft] ist geringe zcall in e.f.g. ortlandts zu Francken gesessen
    1508 ErnestLTA. 66
II Teil der 1Mark (I 1), an dem der Eigentümer eines benachbarten Grundstücks bestimmte Rechte beansprucht
  • gleichwie in etlichen marken weder hagenrecht noch ortland gestattet wird, so wird dannoch gemeiniglich dafür gehalten, daß einer von seinen frechten und kämpfen bis so viel, als etwa ein mann, haltend in der linken hand einen ast vom baume, mit einem pflugeisen oder haerhammer unter dem linken beine herab zu werfen vermag, es wol verthädigen u. befreien können
    1671 GrRA.4 I 80
  • was eigentlich ein hagen recht und ort-land sey, und was fuͤr ein unterschied zwischen diesen beiden, wird uff denen landt-goͤdingen ... geurtheilet. als aber bey vorgewesenen krieges-zeiten, wie uff die marcken so fleissige uffsicht nicht geschehen koͤnnen, der mißbrauch eingeschlichen, daß die marckgenossen wegen ihrer wrechten, hegen und zaͤune in der gemeinen marck ihnen ansehnliche plaͤtze, welche sie ihr ort-land und hagen-recht nennen, zugeeignet [wird der Mißbrauch abgestellt]
    1671 Piper,MR. 118
  • ortland ... ist nach Moͤser ... die aͤußerste grenze eines stuͤck landes. hier im stifte ist es der gewoͤhnlichste name fuͤr einen anschuß oder hammerwurf
    1800 Klöntrup,Osnabr. III 19
III Grenzstreifen
  • ortland ... ist nach Moͤser ... die aͤußerste grenze eines stuͤck landes. hier im stifte ist es der gewoͤhnlichste name fuͤr einen anschuß oder hammerwurf
    1800 Klöntrup,Osnabr. III 19