Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ortsbeamte

Ortsbeamte

, m.

an einem bestimmten 1Ort (V) zuständiger Beamter
  • dabey berichtet der orths beambte, wie weder in dem gemeind- noch in dem ambts saal buch zu finden, wer daß gotteshaus zu bauen [habe]
    1682 Würzburg/ArchKathKR. 95 (1915) 438
  • so bald einer willig und angeworben, solle der ordinair tractement a dato seinen anfang nehmen deswegen der angeworbene jeden ortsbeambten oder bedienten muß anbezeiget ... werden
    vor 1740 ZWestf. 95, 2 (1939) 34
  • [eine neue Insel wird in Besitz genommen] durch unsere strohm-befahrungs-commißion und den wasser-bau-meister, mit zuziehung des orts beamten 
    1774 NCCPruss. V 3, 2 Sp. 724
  • daß sothaner kastensturz ... auf dem land nur durch orts beamte jedesmal vorzunehmen seye
    1786 KurpfSamml. III 212
  • bedarf der verfolgende polizei-diener ausser dem kanton einige hilfe zur arretirung, eskortirung oder sonst, so soll ihm dieselbe auf vorweisung eines befehls, oder sonstige legitimation, von sämmtlichen polizei-dienern oder orts-beamten unverweigerlich geleistet werden
    1809 HdbSchweizStaatsR. 171
  • der ortsbeamte kann in dem orte, wo er wohnt, das amt eines gemeinde-vorstehers uͤbernehmen
    1812 VerfBaiern I Beil. VI p. 84
  • leute, welche fuͤr die oͤffentliche sicherheit gefaͤhrlich erscheinen, sind nicht anders, als mit sicherer begleitung zu transportiren, und in dem bestimmten uebergabsorte des benachbarten staats jedesmal dem ortsbeamten urkundlich zu uͤbergeben
    1816 SammlBadStBl. III 702
  • landkraͤmer und hausirer duͤrfen, bei strafe von 5 reichsthalern, mit keinen buͤchern und schriften handeln, wozu sie nicht die erlaubniß von ortsbeamten erhalten haben
    1817 Württemberg/Pölitz,Verf. I 1 S. 376
unter Ausschluss der Schreibform(en):