Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ortsgericht

Ortsgericht

, n.


I außerordentliches Gericht, Gassengericht (II) 
  • es ist anngesechen, dz mann dz orthgericht allein den frömbden haltenn soll, vorbehalten gemechtinen halben
    um 1608 UriLB. 43
II je nach Gerichtsverfassung unterschiedlich zuständiges örtliches Gericht
  • daß aber erwaͤhnter Carpz[ov] auch statuiret, es gehoͤre die jurisdiction auf den kirchhoͤfen nicht den ordentlichen orts-gerichten zu, sondern denen consistoriis, will Stryck ... nicht durchgehends admittiren
    1705 KlugeBeamte I2 217
  • daß auch alle bey den herrschaftlichen ortsgerichten zur justizverwaltung bestimmte beamten geprüfte, und von dem appellationsgerichte tüchtig befundene leute seyn sollen
    1787 Breisgau/Leiser,Strafgerichtsb. 216
  • [wo] die buͤrgerlichen magistrate und ortsgerichte nur von gliedern dieser [allein zugelassenen] religion besetzt waren, sollen sie kuͤnftig stets unvermischt bleiben
    1806 Roman,BadKirchR. 5
  • da ... allein das oberamt die gerichtsbarkeit auszuführen haben wird, welches in den dörfern die ortsgerichte als seine delegierten bestellt
    1808 JbLiechtenstein 5 (1905) 206
  • die verfuͤgung, nach welcher staatsbediente niedern ranges und das gesinde der eximirten der jurisdiction der ortsgerichte unterworfen seyn sollen [gilt nicht für die Hofdienerschaft]
    1810 Rabe,PreußG. X 397
  • von dieser rechtlichen vermuthung (§. 924 und 925) kann aber der uebernehmer eines solchen stuͤckes vieh nur dann gebrauch machen, wenn er dem uebergeber oder gewaͤhrsmanne sogleich von dem bemerkten fehler nachricht gibt; oder in dessen abwesenheit dem ortsgerichte oder sachverstaͤndigen die anzeige macht, und den augenschein vornehmen laͤßt
    1811 ÖstABGB. § 926
  • die ortsgerichte werden blos mit einem beamten besetzt
    1814 RepStaatsVerwBaiern I2 152
  • in den herrschaftlichen ortsgerichten ... uͤben besondere ortsbeamte die polizey-verrichtungen aus
    1817 RepStaatsVerwBaiern VI 159
  • patrimonial-gerichte bilden sich ... b) aus bereits bestaͤtigten und ausgeschriebenen ortsgerichten, in sofern deren bildung sich gleichfalls auf ein fruͤher daselbst bestandenes patrimonial-gericht gruͤndet
    1818 VerfBaiern I Beil. VI p. 10
  • die ortsgerichte sind bloße vollziehungs-behoͤrden, welche den koͤniglichen landgerichten, oder den ihnen gleichgestellten herrschafts-gerichten auf eine bestimmte weise untergeordnet sind
    1818 VerfBaiern I Beil. VI p. 83
  • den ortsgerichten steht die gerichtsbarkeit weder in peinlichen faͤllen, noch in streitigen zivilgegenstaͤnden zu na
    1818 VerfBaiern I Beil. VI p. 84 [ebd.ö.]
  • wie denn auch die ortsgerichte und polizeydiener hierauf [Verbot des Giftauslegens gegen Feldmäuse] acht zu tragen haben
    1818 SammlBadStBl. II 631
  • die ortsgerichte, welche theils magistrate theils grundgerichte sind
    1829 Puchta,Justizämter I 231
  • die gegenwaͤrtig bestehenden stadtraͤthe und ortsgerichte bilden den gemeinderath ihrer gemeinde
    1831 Baden/Pölitz,Verf. I 1 S. 538
unter Ausschluss der Schreibform(en):