Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ortsgulden

Ortsgulden

, m.

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eine Münze im Wert des vierten Teils eines Guldens 
  • es soll auch unßer jeder dem obmann ... einen orts guͤlden, davon er in und zu unsern nothsachen, bottenlohn und anders auszurichten hab, uͤberantworten
    1510 Mader,ReichsrMag. III 107
  • weist der scheffen wannehe ein auswendig inkumpt, burger wirdt, ist den hern schuldig ein stück golts, nit dat groist, nit dat kleinst, nemlich ein goltgulden, dem gericht ein ordtgulden 
    1567 LuxembW. 580
  • bey straff eines orts fl. ... soll ein iedes schuldiges teil ein ortsguldens verfallen sein
    vor 1572 Ruhnke,Hofmusikkoll. 169
  • da am sontage ... jmants arbeit furnehmen wurde, da soll ein ackerman einen halben gulden, ein cossat einen ortsgulden zu straf geben in gemeinen kasten
    1572 Mark Brandenburg/Sehling,EvKO. III 149
  • so einer ein kind verheurath, welches ein hüber wäre, soll er dem gerichtsschulteisen anzeigen, ehe er es verändert, so er aber nicht anzeiget, soll er dem gericht 1 ortsgulden schuldig seyn
    1581 Pfalz/Wasserschleben,RQ. 237
  • bey poena eines ortsgulden 
    1596 Ramdohr,MagdebSeidInn. 88
  • [Gebührenordnung:] von einem peinlichen gericht zu haͤgen. einen halben guͤlden dem richter. ein ortsguͤlden einem ieden schoͤppen, so viel derer nothwendig darzu gebraucht
    1612 CAug. I 1352
  • waß daß brückengelt belanget, gibts alhier nichts, allein sein die Weinheimer den Virnheimer jährlich schuldig zue geben 5 ortsgülden, Kohlheüssers weggelt genant, wegen des pflasters gegen Weinheim, so die Virnheimer solches schultig zu halten sein
    1655 SchriesheimW. 285
  • es sollen auch sonderlich bei abhörung dieser rechnungen unnötige unkosten vermieden und auf jede person, welche deren mitabzuwarten hat, für die mahlzeit mehr nicht als zum höchsten ein ortsgülden passiret ... werden
    1666 Sachsen-Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 614
  • 15 kr. oder ein orts gulden 
    1698 ErmreuthGemO. 93
  • ortsguͤlden ... quart de florin
    1711 Rädlein 689
  • soll ... hoͤhern stands- und vermoͤglichen personen aber zugelassen seyn, solchen kindern, die sie auß der tauff gehoben, ein orthsgulden und nicht mehr zum neuen jahr zu verehren
    1715 BadLO. 20
  • orts-gulden, auch vier-baͤzer genennt, von 10. schilling
    1768 Fäsi I 105
  • der orthsgulden, der vierte theil eines guldens, mithin 4 gr.
    1832 Schlössing,KaufmWB. 235
unter Ausschluss der Schreibform(en):