Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ortstimme
Artikel davor:
Örtner
Ortsobrigkeit
Ortpaß
Ortspfarrer
Ortpfund
(Ortschild)
Ortschloß
Ortsprung
Ortstadt
Ortstein
Ortstimme
, f.
I
verbindliche Äußerung eines eidgenössischen Standes
vgl.
1Ort (VI)
- 1626 uö. SchweizId. XI 414
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- dass man persönlich alle zwölf lobl. ort laut anno 1678 erhaltenen ortstimmen zu ersuchen nicht schuldig seye1696 GraubdnRQ. V 205Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- derowegen wir ... für unser ortstimb dahin zu gehen und zu erklären erkennen1700 GasterLsch. 551Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- lassen wir es bei den dessetwegen erhaltenen hochoberkeitlichen ortstimmen beider hochlobl. orten Schweytz und Glarus durchaus bewenden1706 GasterLsch. 558Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
schriftliche Formulierung der Ortstimme (I)
- nach deme ... ein ortstim ... ist vorgelesen worden1742 GasterLsch. 206Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
Artikel danach:
(Ortstüber)
Ortstaler
Ortsvierer
Ortswert
Ortzoll
Ortszoller
Ortzollstätte
orwige
Ösel