Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ortsvierer

Ortsvierer

, m.

Mitglied eines aus vier Personen bestehenden Gemeindeamtes
  • alle jene untertanen, die zugegen sind, es seien gerichtsleute, ortsführer einwohner und ihre knechte
    um 1630 SchwäbWB. VI Nachtr. 2734