Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pachtbauer
Pachtbauer
, m.
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einem Grundherrn pachtpflichtiger Bauer, auch übtr. (Beleg 1629)
- das weib der mann ernehren muß: / jst das nicht jhm ein schwere buß? / muß gleich wie jhr pacht bawer seyn / die zins vnd renten bringen ein1629 Bavarus F ir
- landbo sind zweyerley: etliche, die von einem von adel oder bischof ... ein bauerguth innehaben, darvon sie jährliche schuld, pflicht, redzel, oder dienste thun, und im reich Dennemarcken der vom adel dienere oder pacht-bauern genannt werden1717 Blüting,Gl. III 8Faksimile (ca. 122 KB)
- pachtbauren ... sind weder fuͤr ihre person, noch wegen dem guͤterbesize leibeigen, haben aber ihre guͤter bald zu teutscher erbleihe, bald nach heutigem pachtrechte empfangen1785 Fischer,KamPolR. I 761Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dieses nuzeigenthum besitzen nicht allein die freyen und pachtbauren, sondern auch die dienstbauren1785 Fischer,KamPolR. I 787Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nachdem die bauren in leibeigenschaftlicher verbindung entweder fuͤr ihre person oder fuͤr ihre guͤter stehen, oder nur wegen des pachtkontrakts zu gutsherrlichen diensten und abgaben verpflichtet, oder gar davon befreyet sind, heisen sie leibeigene, unfreye oder dienstbauern, pachtbauern, freye und freysaßen1785 Fischer,KamPolR. I 725Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein kirchdorf, jetzt mit pachtbauern besetzt1788 Gadebusch,Staatskunde II 149Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- leibzuchts-vertraͤge der pachtbauern1826 Scotti,Cleve V 131
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