Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pachtbauer

Pachtbauer

, m.

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einem Grundherrn pachtpflichtiger Bauer, auch übtr. (Beleg 1629)
  • das weib der mann ernehren muß: / jst das nicht jhm ein schwere buß? / muß gleich wie jhr pacht bawer seyn / die zins vnd renten bringen ein
    1629 Bavarus F ir
  • landbo sind zweyerley: etliche, die von einem von adel oder bischof ... ein bauerguth innehaben, darvon sie jährliche schuld, pflicht, redzel, oder dienste thun, und im reich Dennemarcken der vom adel dienere oder pacht-bauern genannt werden
    1717 Blüting,Gl. III 8
  • pachtbauren ... sind weder fuͤr ihre person, noch wegen dem guͤterbesize leibeigen, haben aber ihre guͤter bald zu teutscher erbleihe, bald nach heutigem pachtrechte empfangen
    1785 Fischer,KamPolR. I 761
  • dieses nuzeigenthum besitzen nicht allein die freyen und pachtbauren, sondern auch die dienstbauren
    1785 Fischer,KamPolR. I 787
  • nachdem die bauren in leibeigenschaftlicher verbindung entweder fuͤr ihre person oder fuͤr ihre guͤter stehen, oder nur wegen des pachtkontrakts zu gutsherrlichen diensten und abgaben verpflichtet, oder gar davon befreyet sind, heisen sie leibeigene, unfreye oder dienstbauern, pachtbauern, freye und freysaßen
    1785 Fischer,KamPolR. I 725
  • ein kirchdorf, jetzt mit pachtbauern besetzt
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 149
  • leibzuchts-vertraͤge der pachtbauern 
    1826 Scotti,Cleve V 131
unter Ausschluss der Schreibform(en):