Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pachtgeld
Artikel davor:
Pachtferken
Pachtfrau
pachtfrei
Pachtfrucht
(pachtgäbe)
Pachtgadem
Pachtgademer
Pachtgademstätte
Pachtgarten
Pachtgeber
Pachtgeld
, n.
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I
für die Nutzung (I) einer Sache zu zahlende Summe
bdv.:
Pachtpfennig
vgl.
Pacht (IV)
- solventur nomine pensionis, que vulgariter pagtgelt dicitur1335 Richter,Paderb. I Anh. 41Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- wil hi dan die erfnisse hebben, so heeft hi dan daer na uiertien daghe sijn beraet wer hi uoer elc pont des iaers betalen wil een pont grote pacht gheldes dan hi den tins voers. betalen wil1399 ZwolleStB. 186
- der Sch. soll geben des jars zu hawszins drei guldin ... und pactgelt ain guldin1502 NördlingenStR. 515Faksimile (ca. 103 KB)
- einnam der wagen: xv schock P.B., der wagemeister, ann jharlichen pachtgeld erlegt1595 PBB.(Halle) 97 (1976) 234
- daß er solches [was er denen soldaten an fourage, bier, brod und fleisch hergegeben] an dem jaͤhrlichen pacht-gelde abkuͤrtzen wolte1674 Lünig,CJMilit. Anh. 436Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß die schneide-muͤhlen ... auf gewisse jaͤhrliche fixa oder pacht-geld gesetzet ... werden1743 HalberstProvR. 214Faksimile - in Google Books
- soll der gemeinde das naͤher- oder vorrecht zur pachtung ... solchergestalt gestattet werden, daß 1) die gemeinde das verglichene pacht-geld baar voraus bezahlen ... solle1747 BrschwWolfenbPromt. II 703Faksimile - digitalisiert im Rahmen der Sammlung "Freiburger historische Bestände - digital"
- daher auch verordnet, daß diese auf 2600 rthlr. sich belaufende pachtgelder nachgezahlet worden1756 ActaBoruss.BehO. XI 1 S. 79
- wenn ein gut nur pachts- oder bestandsweise erlanget wird, so pfleget der verpachter einen pachtanschlag zu machen, der sich ... auf ein gewisses pachtgeld von jedem acker ... gruͤndet1758 v.Justi,Staatsw. I 536Faksimile (ca. 81 KB)
- wenn bei verpachtung der land-guͤter zugleich einer morgen-zal ausdruͤcklich im pacht-brife erwaͤnung getan worden ist, welche die masregel des pacht-geltes abgegeben hat, muß solche morgenzal geleistet, oder ein nachlaß verstattet werden1758 Estor,RGel. II 683Faksimile (ca. 145 KB)
- da die römischen rechte denen pächtern öffentlicher güter nach geendigten pacht-jahren ein näher-recht zu der pacht zuschreiben, wenn sie dasselbe pacht-geld, was ein ander bietet, geben wollen, so wollen wir dieses ... bey unsern cammer-gütern bestätigenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 63 § 5
- von mühlen und andern gebäuden, welche einen beständigen nutzen geben, gehöret das pachtgeld unter die fructus civilesum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 33 § 17
- gesetzt, es hat einer einen weinberg gepachtet, hinterher findet er, daß die weinstoͤcke schon unfruchtbar geworden, nun fraͤgt es sich: kann der paͤchter um einige erlassung des pachtgeldes ansuchen?1780 Gabcke,DorfBauernR. 151Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bey den buͤrgerlichen nuzungen der guͤter, als pachtgeld, zinse, miethgeld, jaͤhrliche leibrenthe, koͤmmt es darauf an, ob sie fuͤr den natuͤrlichen oder durch fleiß bewirkten ertrag gegeben werden1785 Fischer,KamPolR. II 605Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- weil das pachtgeld fuͤr den genuß der fruͤchte gegeben wird, und die unabgesonderten fruͤchte 1) ein anhaͤngsel des guts ausmache, so bewirkt jeder unverschuldete 2) verlust derselben einen pachtnachlaß1785 Fischer,KamPolR. II 639Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in dieselbe [gemeindekasse] fließen ... gelder von etwa verkauftem holze, pachtgelder1788 Thomas,FuldPrR. I 236Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- [zur Eintreibung des kopfgelds] bewarben sich buͤrger, selber pachter oder gar die pfandinhaber zu werden. und um ihre pachtgelder beizutreiben, mußte ihnen auch ein eigener gerichtszwang gelassen werden1793 Lang,Steuerverf. 156Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dagegen müssen die gläubiger die von dem pächter im gute gemachten verbesserungen, so weit sie dieselben überhaupt zu vergüten schuldig sind, auf die von dem pächter rückständig gebliebenen pachtgelder sich allemal abrechnen lassen1794 PreußALR. I 16 § 326
- es gehoͤren dahin [buͤrgerlichen fruͤchten] zinsen, pacht- und miethsgelder, einkuͤnfte, die man vermoͤge eines auf der sache haftenden rechts erhaͤlt1801 RepRecht VII 256Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die koͤnigl. pachtgelder fuͤr jagd-, muͤhlen-, faͤhr-, u.a. pachtungen1823 StaatsbMag. II 205Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Kiel
II
Ablösesumme für Frondienste
- in diesem jahr 1643 wurde der vorhin gemeldte pacht wegen der frohndienste continuiret, jedoch das pachtgeld von 100 reichsthalern auf 85 herunter gesezt1784 Mader,ReichsrMag. IV 115Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"