Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pachtmann

Pachtmann

, m., im Pl. meist Pachtleute

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wie Pächter 
  • dat die bouman, tynss- off pachtman oen niet en bekende die gulde, tinss off pacht schuldich toe wesen
    1430 KleveÄltStRHs. 121
  • eyn pachtman moyt den koper des erves de renthe geven, yn dem de verkoper hebbe gebort
    Ende 15. Jh. DortmStat. 175
  • dat he hefft IIII kuye gepandet van synen undersaten unde pachtmanne 
    1518 Wasserschleben,RQ. 83
  • wann der eygenthumbsherr seiner gelegenheyt vnnd noturfft nach, den eygenthumb der vererbten guͤter eynem andern verkaufft, so bleibt nichts desto weniger der pfachtmann, wann es eyn erbleyhe ist, bey solchen guͤtern
    1571 SolmsLR. 13
  • liessen [bestender oder dessen erben] ... drey jar ... verfliessen, ohn daß sie die zins oder pfaͤcht außrichten (ob sie gleich von dem zins oder pfachtherrn, darumb nicht angemahnet wuͤrden) so soll derselbig lehnherr ... macht haben ... den pfachtmann davon zustoßen
    1571 SolmsLR. 11
  • [geldtzinsen] 20 ß denn pachtleutten von W. vndt M.
    1581 PrignitzVis. 58
  • pachtleute der kirchen
    1646 ProtBrandenbGehR. III 593
  • auf amthaͤusern und in andern herrschaftlichen, denen beamten, verwaltern, foͤrstern, jaͤgern und pacht-leuten eingethanen wohnungen
    1684 AltenburgSamml. I 145
  • andere seyn, die ... acker vnd haͤuser von ihrer ohnmittelbahren obrigkeit einhaben, vnd davon jaͤhrlich einen gewissen zinß oder pacht entrichten, darumb man dieselben pachtleuthe (alibi landsidler) ... nennet
    1687 FinsterwalderObs. II 348
  • was fuͤr persohnen zu pachtleuten angenommen, und wie hoch einjeder derselben vorstand gemachet
    1697 HistBeitrPreuß. II 87
  • wegen der caution, so die pachtleute zu bestellen haben, muß sich das general- ec. directorium, imgleichen die provinzialkammern bemühen, daß die pächter allemal ein quartal von ihren pachtgeldern vorausbezahlen
    1722 ActaBoruss.BehO. III 608
  • wenn ein nachbar einen hoffmeister auf sein guth setzen ... willens ist, soll er solches ... thun und soll der hofemeister, pachtmann oder haußgenoß nicht ehe ins dorff bracht ... werden, er habe denn zuvor kundschafft von seinen juͤngsten gerichtsherrn ... seines verhaltens wegen eingebracht
    1727 Klingner I 492
  • andere betrachten die bauern als pachtleute und entnehmen ihnen das eigenthum voͤllig
    1757 Estor,RGel. I 774
  • daß keinem pächter der contribuablen landgüter, mit einschluß unserer pachtleute von domainenbauergütern und höfen erlaubet sein soll, ohne vorbewußt und einwilligung des gutsherrn zum beschwer des hofes und der fortfahrung schulden zu contrahiren
    1773 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 371
  • die pachtbauren und pachtleute im eigentlichen sinne, liefern jaͤhrlich nur gewisse getreidepaͤchte ab, und leisten keine dienste. sie heisen im reiche guͤltbauren
    1785 Fischer,KamPolR. I 784
unter Ausschluss der Schreibform(en):