Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pachtschäfer

Pachtschäfer

, m.

Schäfer, der eine Schäferei pachtet (I), auch Pachthalbschäfer und Lohnschäfer
Sachhinweis: Jacobeit,Schäfer 159f.
  • soll keiner einem pacht-schaͤffer anders dann zum sechsten aufnehmen vnd setzen lassen
    1561 CCMarch. V 1 Sp. 37
  • ob aber auch von dem pacht-schäffer der fleischzehend ... zugeben gebräuchlich sey
    1643 CöllnKons. 20
  • pachtschäfer zu B. ... muß von seinem antheil schafen contribuiren
    1644 ProtBrandenbGehR. II 305
  • daß an theils orten die buͤrgermeister und rahtmannen in staͤdten, auch ampt und kornschreiber auf ihre privat-guͤter, item die pfarrer, schultzen, kruͤger, muͤller, ja auch gemeine pawren, und andere particular-leuhte, auf den doͤrfern sich unterstehen, eigene pacht-schaͤfer oder kostknechte umb die halbe wolle ... an sich zu ziehen
    1684 CCMarch. V 3 Sp. 190
  • gebieten wir ... daß alle pacht-schaͤfer und kost-knechte, wann die herrschafft und obrigkeit ... mit dem schaͤfer setzen kan, dem alten herkommen nach aufs fuͤnffte oder aufs sechste ... zusammen zusetzen schuldig seyn sollen
    1684 CCMarch. V 3 Sp. 182
  • sollen die pacht-schaͤffer und kost-knechte umb ostern aus, wenn man die laͤmmer leichtet ... gemietet werden
    1685 CCMarch. V 3 Sp. 131
  • im fall auch der pacht-schaͤfer uͤber seine schafe damit er bemenget, einige uͤbrig haͤtte, muß er selbige mit der herrschafft zur helffte halten, an lohn aber nicht mehr, als auf jedes hundert zehen scheffel roggen fodern
    1685 CCMarch. V 3 Sp. 189
  • sol die aufkuͤndigung der pacht-schaͤfer und kost-knechte, wie auch dorff schaͤfer und dorff-hirten jedesmahl auf ostern geschehen
    1722 Rabe,PreußG. I 1 S. 608
  • wie denn in nur angezogener neu-maͤrckischen schaͤfer-ordnung tit. V wegen der pacht-schaͤfer ... verschiedenes heilsamlich abgefasset
    1750 Klingner II 203
  • wie man denn auch die schaͤfereyen ungeachtet der eigenen verwaltung gemeiniglich verpachtet, und uͤber den hordenschlag mit dem pachtschaͤfer in dem contract das noͤthige festsetzet
    1758 v.Justi,Staatsw. II 117
unter Ausschluss der Schreibform(en):