Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): pachtweise

pachtweise

, adj., adv.

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in der Rechtsform einer Pacht (III), aufgrund eines Pachtvertrages
  • dath wy ... gedaen hebben ... dem ... C.M. ... meyger- edder pachtwyß dre hoffen landes plochlikes ackers
    1528 IlsenburgUB. II 201
  • die von B. haben auch ein freiadelig gut ... wovon sie hiebevor 14 malter korn ... pfochtweiß erhoben
    1539/1680 ArchUFrk. 23 (1875/76) 182
  • dass die pfechtern ... jglicher sein gartenstücke ... urber haben und pfachtweise ... gebrauchen solln
    1595 BeitrWerden 12 (1906) 152
  • so auch nützlicher und bequemer schiene, der mündlinne güter miet- oder pachtweise auszutun als von dero eigenen mitteln ... zu bestellen
    1666 SachsGothLO./QNPrivatR. II 1 S. 663
  • [die erlangung von Landgütern] geschieht entweder eigenthuͤmlich oder pachtweise 
    1758 v.Justi,Staatsw. I 532
  • wenn ein gut nur pachts- oder bestandsweise erlanget wird, so pfleget der verpachter einen pachtanschlag zu machen, der sich ... auf ein gewisses pachtgeld von jedem acker ... gruͤndet
    1758 v.Justi,Staatsw. I 536
  • laßguͤter sind also solche, die der herr seinen lassen pachtweise gelassen hat
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 116
  • da bisher noch durch keine, in allen aemtern dieser graffschaft gleichfoͤrmige observanz bestimmt gewesen ist, ob und in wie fern auch diejenigen unpossessionirten unterthanen die contribuable colonate pachts- oder administrations-weise unterhaben
    1785 LVerordnLippe III 128
  • von jenen einzelnen gemeindegliedern, welchen die schaͤferei besonders vererbet, oder nur auf eine gewisse zeit laß- oder pachtweise uͤberlassen ist
    1789 Thomas,FuldPrR. II 226
  • die benutzung [von kirchensachen] kann andern, vornemlich lehns- oder pachtweise überlassen werden
    1795 Schnaubert,KirchR. 319
  • muͤssen die waͤhrend der vakatur verfallenen verschiedenen zehnten ... an den meistbiethenden im oͤffentlichen aufstreiche pachtweise hingegeben ... werden
    1812 Reyscher,Ges. X 397
  • [die wuͤrttembergischen herzoge] mußten ... die briefpost ganz, die fahrende post aber auf eine bestimmte anzahl von jahren pachtweise an T. ablassen
    1831 Mohl,WürtStR. II 668
unter Ausschluss der Schreibform(en):