Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pachtzeit

Pachtzeit

, f.

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I Termin der Pachtzahlung
  • ene lubische mark, vpthuborende an der rechten pachttyd 
    1382 MecklUB. XX 169
  • dessen vorsproken haluen wispel roghen scholen se alleiarleke vpboren ... to allen sunte Micheles daghe, wan it pachttit is
    1384 MecklUB. XX 258
  • 18 mark hat bischof E. hochseliger gedechtnus von der kirchen nemen lassen, welche m.g.h. zu C., bischof M. etc., sich gnediglich erpotten, derselben in der kunftigen pachtzeit wiederumb darzu legen zu lassen
    1554 PommVis. II 350
II Dauer, Zeitraum eines Pachtvertrages
  • die pacht-contracte aber sind unter der ausdruͤcklichen bedingung zu machen, daß wann wehrender pachtzeit sich ein neu-anbauender zu solcher wuͤsten haus-stelle finden solte, demselben die haus-stelle sofort wieder abgetreten ... werden [solle]
    1722 CCMarch. V 1 Sp. 424
  • wann ein closter-beamter nach verflossener pacht-zeit ferner zu pachten gewillet
    1734 BrschwLO. I 662
  • die pacht-zeit soll contract-maͤsig sowohl vom verpachter, als bestaͤnder ordentlicher weise ausgehalten werden
    1758 Estor,RGel. II 685
  • daß man eine gewisse wuͤrde und ansehen mit solchen pachtstellen [cammerguͤter] verbindet ... und daß man endlich zu ende einer jeden pachtzeit die pachtung an den meistbiethenden uͤberlaͤßt
    1758 v.Justi,Staatsw. II 70
  • der verpachter darf vor ablaufe der pachtzeit dem paͤchter das gut nicht entziehen
    1785 Fischer,KamPolR. II 637
  • jeder paͤchter muß die pachtzeit ganz aushalten
    1785 Fischer,KamPolR. II 643
  • ist die pacht- oder miethzeit im vertrage bestimmt: so gehet dieselbe mit dem festgesetzten termine zu ende, ohne daß es einer besondern aufkündigung bedarf
    1794 PreußALR. I 21 § 324
  • daß der verpaͤchter gar kein recht hat, seinen paͤchter vor ende der pachtzeit aus dem pachtgut zu vertreiben
    1799 Runde,Beitr. I 445
  • wenn ein pfarrer oder benefiziat seine zehend, witthum oder andere benefiziateinkuͤnfte auf zehn jahre lang verpachtet, und noch vor dieser zeit stirbt, so ist der nachfolger nicht schuldig die pachtzeit auszuhalten
    1807 RepStaatsVerwBaiern III 81
  • bleibt der schriftliche pächter nach ablauf der bedungenen pacht-zeit unangefochten in dem pacht, so entsteht hiedurch eine neue stillschweigende pachtung
    BadLR. 1809 Satz 1776
  • wenn hingegen während der pachtzeit bei anderen weinbergen culturveränderungen vorkommen, so hat die gemeinde von den besitzern dieser grundstücke die durch den stadtrath in gemeinschaft des kameralbeamten auf die dauer der pachtzeit zu regulierende volle entschädigung für die weinzehenden zu beziehen
    1822 Heuß,HeilbronnWeinbau 125
  • paͤchter, deren gewerbe mit der von ihnen uͤbernommenen pacht in einer unzertrennlichen verbindung steht, und nur waͤhrend der dauer der pachtzeit von ihnen betrieben werden kann, mit ablauf derselben aber von selbst wieder cessirt, erwerben an dem orte, wo sie eine solche zeitpacht uͤbernommen haben, durch deren uebernahme kein recht zu einem bleibenden wohnorte
    1827 Kamptz,Ann. XI 537
unter Ausschluss der Schreibform(en):