Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pachtzeit
Artikel davor:
Pachtung
Pachtvergleich
Pachtversteigerung
(Pachtwähre)
Pachtweide
Pachtwein
pachtweise
Pachtweizen
Pachtwinnung
(Pachtzahl)
Pachtzeit
, f.
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I
Termin der Pachtzahlung
- ene lubische mark, vpthuborende an der rechten pachttyd1382 MecklUB. XX 169
- dessen vorsproken haluen wispel roghen scholen se alleiarleke vpboren ... to allen sunte Micheles daghe, wan it pachttit is1384 MecklUB. XX 258
- 18 mark hat bischof E. hochseliger gedechtnus von der kirchen nemen lassen, welche m.g.h. zu C., bischof M. etc., sich gnediglich erpotten, derselben in der kunftigen pachtzeit wiederumb darzu legen zu lassen1554 PommVis. II 350
II
Dauer, Zeitraum eines Pachtvertrages
- die pacht-contracte aber sind unter der ausdruͤcklichen bedingung zu machen, daß wann wehrender pachtzeit sich ein neu-anbauender zu solcher wuͤsten haus-stelle finden solte, demselben die haus-stelle sofort wieder abgetreten ... werden [solle]1722 CCMarch. V 1 Sp. 424Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- wann ein closter-beamter nach verflossener pacht-zeit ferner zu pachten gewillet1734 BrschwLO. I 662Faksimile - in Google Books
- die pacht-zeit soll contract-maͤsig sowohl vom verpachter, als bestaͤnder ordentlicher weise ausgehalten werden1758 Estor,RGel. II 685Faksimile (ca. 141 KB)
- daß man eine gewisse wuͤrde und ansehen mit solchen pachtstellen [cammerguͤter] verbindet ... und daß man endlich zu ende einer jeden pachtzeit die pachtung an den meistbiethenden uͤberlaͤßt1758 v.Justi,Staatsw. II 70Faksimile (ca. 90 KB)
- der verpachter darf vor ablaufe der pachtzeit dem paͤchter das gut nicht entziehen1785 Fischer,KamPolR. II 637Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- jeder paͤchter muß die pachtzeit ganz aushalten1785 Fischer,KamPolR. II 643Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ist die pacht- oder miethzeit im vertrage bestimmt: so gehet dieselbe mit dem festgesetzten termine zu ende, ohne daß es einer besondern aufkündigung bedarf1794 PreußALR. I 21 § 324
- daß der verpaͤchter gar kein recht hat, seinen paͤchter vor ende der pachtzeit aus dem pachtgut zu vertreiben1799 Runde,Beitr. I 445Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- wenn ein pfarrer oder benefiziat seine zehend, witthum oder andere benefiziateinkuͤnfte auf zehn jahre lang verpachtet, und noch vor dieser zeit stirbt, so ist der nachfolger nicht schuldig die pachtzeit auszuhalten1807 RepStaatsVerwBaiern III 81Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bleibt der schriftliche pächter nach ablauf der bedungenen pacht-zeit unangefochten in dem pacht, so entsteht hiedurch eine neue stillschweigende pachtungBadLR. 1809 Satz 1776Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- wenn hingegen während der pachtzeit bei anderen weinbergen culturveränderungen vorkommen, so hat die gemeinde von den besitzern dieser grundstücke die durch den stadtrath in gemeinschaft des kameralbeamten auf die dauer der pachtzeit zu regulierende volle entschädigung für die weinzehenden zu beziehen1822 Heuß,HeilbronnWeinbau 125
- paͤchter, deren gewerbe mit der von ihnen uͤbernommenen pacht in einer unzertrennlichen verbindung steht, und nur waͤhrend der dauer der pachtzeit von ihnen betrieben werden kann, mit ablauf derselben aber von selbst wieder cessirt, erwerben an dem orte, wo sie eine solche zeitpacht uͤbernommen haben, durch deren uebernahme kein recht zu einem bleibenden wohnorte1827 Kamptz,Ann. XI 537Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"