Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pachtzins

Pachtzins

, m.

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für eine Pacht (III) zu zahlender Zins
vgl. Pacht (IV)
  • wanneer eyn erfthyns of erfpacht des guetz van B. aelyng verstorven iss, soe sullent dye naeste erfgenaemen weder wynnen myt vollen pachtthynss end myt vollen erfpacht
    1368 Grafenthal UB. 172
  • bauman, die jaerlike renthe plach toe geven, ind die tiit, die hii an dat guet had, omgecomen weer ind bliift noch sitten in't guet, den en mach die heer des guets niet hoeger tot eeniger talingen dringen dan den gewoenliken pachttinss off jaerrenthen, die hii plach toe boiren
    1430 KleveÄltStRHs. 102
  • mit dem vnttern orth an die wiesen, so H.P. vom closter vmb einen pachtzinss hat
    1597 IlsenburgUB. II 362
  • es ist aber demselben ... der volle pacht-zinß erlassen
    1727 BrschwLO. I 572
  • [für] die waͤhrend des krieges ... bedungene termin-, jahr- und tagzeitgelder, ingleichen pacht-, mieth-, erb- und laßzinß ... soll die zahlung ... in conventionsgelde ohne reduction geleistet werden
    1764 AltenburgSamml. II 263
  • ist nun leicht zu ersehen, welche kontrakte unerlaubt sind ... nemlich, wenn theils der bestaͤnder am pachtzins uͤbernommen ... wird
    1785 Fischer,KamPolR. II 748
  • besteht dasjenige, was für den gebrauch oder die nutzung der gemietheten oder gepachteten sache bezahlt wird, in baarem gelde, so heißt es mieth- oder pachtzins 
    1794 PreußALR. I 21 § 262
  • der meierbrief ist die urkunde uͤber den contract, durch welchen ein gutsherr ein oder mehrere grundstuͤcke und die damit verbundenen gerechtsame, jedoch mit vorbehalt seines eigenthumsrechts, ... einem landmanne zur wirthschaftlichen benutzung, auf gewisse jahre dergestalt uͤberlaͤßt, daß dieser alle von solchen grundstuͤcken ... zu leistende statsabgaben und dienste uͤbernehme ... ihm aber ... fuͤr die nutzung des guts einen gewissen pacht- oder meierzins und sonstige ... altherkommliche leistungen ... entrichte
    1803 Gesenius,Meierrecht II 197
  • die zehntberechtigten sind genoͤthigt, bei wegfallender concurrenz der pachtlustigen ... die bestimmung des pachtzinses ihres eigenthums der willkuͤhr der gemeinde zu uͤberlassen
    1806 HalberstProvR. 395
  • es ist beynahe keine hoflieferung, kein pachtzins von kloͤsterlichen guͤtern, wo diese [Käse] nicht einen hauptbestandtheil ausmachen
    1808 Cleß,KirchlLGWürt. II 2 S. 693
  • wenn der pachtcontract nur auf ein jahr geschlossen ist, und der verlust entweder auf alle, oder doch wenigstens auf die haͤlfte der fruͤchte sich erstreckt, so wird dem pachter ein verhaͤltnismaͤßiger theil seines pachtzinses erlassen
    1810 CNapBerg § 1770
  • der mieth- und pachtzins wird, wenn keine andere uebereinkunft getroffen worden ist, wie das kaufgeld entrichtet
    1811 ÖstABGB. § 1092
  • dem paͤchter gebuͤhrt ein erlaß an dem pachtzinse, wenn durch außerordentliche zufaͤlle die nutzungen des nur auf ein jahr gepachteten gutes um mehr als die haͤlfte des gewoͤhnlichen ertrages gefallen sind
    1811 ÖstABGB. § 1105
  • der pachtzins besteht fuͤr den großen zehenten in der regel in getreide
    1831 Mohl,WürtStR. II 859
  • unter pachtzinsen sind auch miethzinse von solchen gebaͤuden einzubringen, die von forstbeamten bewohnt werden
    1832 Reyscher,Ges. XVIII 248
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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