Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Padgericht
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paderbornisch
(Padermalter)
Padgericht
, n.
auch Padkengericht, zu westf. padken "gehen"; tw. umgedeutet zu Part-, Parteigericht
Landgericht, Gauding (I)
Landgericht, Gauding (I)
- pad-gericht, padken-gericht: ist das gogericht, oder gaugericht. wenn das bruͤchtengericht gehalten wird, und eine sache darauf nicht abgethan werden kann, weil eine weitlaͤuftigere untersuchung noͤthig ist: so wird sie an den ordentlichen richter, oder gografen, verwiesen. dies gericht wird padgericht genannt. die rechtsgelehrten drucken es im hochdeutschen durch partheygericht aus1756 Strodtmann 152 f.Faksimile - in Google Books
- der graf hatte seine drei gödinge im jahr; und außerdem seine gebotene gerichtstage. an erstern wurde von der ganzen gemeinde rechte gewiesen, auch wohl sofort darnach erkannt, wenn die sache soweit reif oder klar war. sonst gehörte die untersuchung und entscheidung nach dem an jenem gewiesenen rechte für die schöpfen, welche sich mit dem richter an den gebotenen tagen versammleten. aus letztern ist unser heutiges gow- oder partgerichte entstanden1768 Möser,Werke XII 1 S. 283
- letzters ist vom placito missi, wie das gow- oder partgericht (justitia comitis) vom gödinge (placito comitis), sehr unterschieden und, nach unser art zu denken, commissariis specialibus, stuhlherrn, freiherzogen, freigrafen und freischöpfen vertrauet worden1768 Möser,Werke XII 1 S. 284 Anm. c
- das partgericht (judicium partium,) der gografen, ist nichts anders als das bottding derselben1800 Klöntrup,Osnabr. III 55
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