Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Palastkellner
Artikel davor:
Paktbrief
Paktbürger
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Paktgeld
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Paktung
Palast
Palastgericht
Palastgraf
Palastkellner
, m.
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Verwalter des bischöflichen Palastes und der damit verbundenen Kammergüter in Trier
vgl.
Palastmeister (II)
- wysent die ... fischer zu Trier eyme ertzbischof daselbs vor eyne friheit unde recht, so welche zyt er eyncher fisch bedarf, alß er zu Trier ader zu Pals were, so mag eyn pallast-kellner ... den ... fischeren verbieden, daß sy niemant keyne fisch verkaufen vor prime zyt, die vorgen. kellner ... haben darvor ankauft, also vyll sy bedurfen1465 TrierWQ. 425Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- seindt die fischer ..., so welche zeit ein pallastkellner eines ertzbischoues zue Trier des an sie gesinnet, schuldigh zweymal im jahr zu jedtlichem mahl zwen tag zu fischen von recht vnd einmahl zu fröenen16. Jh. (Abschr.) Trier/GrW. II 281Faksimile (ca. 266 KB)
- dieser [Palastgerichtsschultheiß] benennt nebst dem palastkellner, der ein palastschöffe ist, noch 6 andere schöffen aus dem oberhof zu palastschöffen, welche mit dem oberhof-secretario, der auch allemal palastgerichtsschreiber ist, das palastgericht ausmachen1785 TrierWQ. 690Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
Artikel danach:
Palastmeister
Palastzins
Palatin
Palatinat
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Palesine
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