Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Palastkellner

Palastkellner

, m.

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Verwalter des bischöflichen Palastes und der damit verbundenen Kammergüter in Trier
  • wysent die ... fischer zu Trier eyme ertzbischof daselbs vor eyne friheit unde recht, so welche zyt er eyncher fisch bedarf, alß er zu Trier ader zu Pals were, so mag eyn pallast-kellner ... den ... fischeren verbieden, daß sy niemant keyne fisch verkaufen vor prime zyt, die vorgen. kellner ... haben darvor ankauft, also vyll sy bedurfen
    1465 TrierWQ. 425
  • seindt die fischer ..., so welche zeit ein pallastkellner eines ertzbischoues zue Trier des an sie gesinnet, schuldigh zweymal im jahr zu jedtlichem mahl zwen tag zu fischen von recht vnd einmahl zu fröenen
    16. Jh. (Abschr.) Trier/GrW. II 281
  • dieser [Palastgerichtsschultheiß] benennt nebst dem palastkellner, der ein palastschöffe ist, noch 6 andere schöffen aus dem oberhof zu palastschöffen, welche mit dem oberhof-secretario, der auch allemal palastgerichtsschreiber ist, das palastgericht ausmachen
    1785 TrierWQ. 690
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