Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Palatinat

Palatinat

, n.(?), m.

Amt des Hofpfalzgrafen 
  • [daß] auf mißbrauchung der palatinate absonderlich obachtung zu halten, und die mißbraͤuche empfindlich zu bestrafen [seyen]
    1711 Pütter,BeitrStaatsR. I 212
  • der kayser ... will auch in fleißige obacht nehmen und verschaffen, daß alle die expeditionen, so in gnaden- und andern dergleichen sachen, insonderheit aber diplomata uͤber den fuͤrsten- grafen- und herren-stand, auch nobilitationen, palatinaten und kayserl. raths-tituln, samt anderen freyheiten und privilegien, welche er unter dem namen eines roͤmischen koͤnigs oder kaysers ertheilen wird, bey keiner andern, als der reichs-cantzley ... geschehen sollen
    1711 RAbsch. IV 247
  • in der capitulation art. xxii § 7 wird deren [hofpfalzgrafen] unter dem nahmen der palatinaten gedacht: also daß auf deren misbrauch obacht gehalten werden soll
    1783 Scheidemantel,Repert. II 478